Angleichung Arbeiter und Angestellte

Ab 1.7.2018 kommt es zu einer Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter:

  • Erhöhter Anspruch: Für Arbeiter und Angestellte besteht bereits nach einjähriger Dienstzeit ein Anspruch auf 8 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt (bisher 6 Wochen volles Entgelt).
  • Entfall der Regelung zur Wiedererkrankung in § 8 Abs 2 AngG: Die Unterscheidung bei Angestellten in Erst- und Folgekrankenstände sowie die Weiterzahlung des vollen und anschließend halben Grundanspruchs bei Krankenständen innerhalb von 6 Monaten ab Wiederantritt des Dienstes nach dem Erstkrankenstand entfällt.
  • Umstellung Arbeitsjahr/Kalenderjahr: Künftig kann auch bei Angestellten durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.
  • Eigenständiger Anspruch von Angestellten bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten): Bei einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit haben Angestellte zukünftig einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 8 Wochen (nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 10 Wochen) pro Arbeitsunfall (Berufskrankheit) (bisher hatten Angestellte bei Arbeitsunfällen aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. Berufskrankheit in den ersten 5 Dienstjahren einen um 14 Tage verlängerten Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung). Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht pro Anlassfall und unabhängig von anderen Zeiten einer Arbeitsverhinderung.

Folgende Darstellung bietet einen Überblick zur Neuregelung:

Weitere Änderung betreffend der Angleichung von Arbeitern und Angestellten ab 2018

  • Einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes: Die Entgeltfortzahlung gebührt über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus auch dann, wenn das Dienstverhältnis im Krankenstand oder im Hinblick auf einen Krankenstand einvernehmlich beendet wird (bisher nur im Falle der Kündigung, unberechtigten Entlassung bzw. eines vom Arbeitgeber verschuldeten Austritts des Arbeitnehmers). Die Bestimmung findet Anwendung auf einvernehmliche Beendigungen, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem 30.6.2018 bewirken.
  • Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen: Der Anspruch von Arbeitern auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründen kann durch den Kollektivvertrag nicht mehr eingeschränkt werden. Diese Änderung tritt mit 1.7.2018 in Kraft.
  • Zuschuss zum Krankenentgelt für Arbeiter: Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, gebührt ab 1.7.2018 ein Zuschuss zum Krankenentgelt. Der Zuschuss beträgt 75% (anstatt bisher 50%).
  • Entfall der Kündigungsfrist für Teilzeitbeschäftigte mit einer geringen monatlichen Arbeitszeit: Ab 1.1.2018 gelten für Angestellte mit einer geringen Arbeitszeit (zB bei einer 40 Stundenwoche weniger als 8 Stunden pro Woche oder bei einer 38,5 Stundenwoche weniger als 7,7 Stunden pro Woche) keine speziellen Kündigungsbestimmungen mehr. Die Kündigungsbestimmungen des AngG finden deshalb ab diesem Zeitpunkt auf alle Angestellten Anwendung.