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Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 wurde am 15.12.2023 das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) eingeführt, um die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Rechtsform zu etablieren. Das Ziel dieser neuen Gesellschaftsform ist es, Österreich als Wirtschaftsstandort für aufstrebende Unternehmen mit innovativen Ideen attraktiv zu gestalten und dabei die individuellen Anforderungen dieser Unternehmen zu berücksichtigen. Dieses Bestreben wird durch das kürzlich verabschiedete Start-up-Förderungsgesetz unterstützt, welches steuerliche Anreize für Mitarbeiter:innenbeteiligungen in Start-ups vorsieht.

Rechtlicher Rahmen der Flexiblen Kapitalgesellschaft

Seit dem 1.1.2024 ist das FlexKapGG in Kraft, und Unternehmen können nun die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (auch als „FlexCo“ mit den Firmenbezeichnungen „FlexKapG“ oder „FlexCo“) vornehmen. Die FlexCo orientiert sich an den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Aktiengesetzes, bringt jedoch auch neue Elemente ein. Aufgrund dieser Kombination wird die FlexCo als eine Art Hybridform zwischen einer GmbH und einer AG betrachtet.

Wesentliche Merkmale der FlexCo im Überblick:

  • Mindeststammkapital: EUR 10.000.
  • Mindeststammeinlage: EUR 1
  • Die Gründung der FlexCo kann elektronisch auf vereinfachte Weise erfolgen.
  • Erweiterte Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats: Mittelgroße Flexible Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von über EUR 5 Mio., Umsätzen von mehr als EUR 10 Mio. und/oder einer Belegschaft von mehr als 50 Arbeitnehmer:innen müssen einen Aufsichtsrat einrichten.
  • Erleichterte Formalanforderungen: Für schriftliche Beschlussfassungen ist nicht die Zustimmung aller Gesellschafter:innen erforderlich. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist erlaubt. Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen können durch notariell oder anwaltlich erstellte Privaturkunden erfolgen.
  • Unternehmenswertanteile: Es besteht die Möglichkeit, Unternehmenswertanteile bis zu 25% des Stammkapitals auszugeben. Der geringste Nennbetrag beträgt EUR 0,01. Beteiligte Mitarbeiter:innen haben Anrecht auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und Liquidationserlös, jedoch keine Stimmrechte.
  • Vereinfachte Umwandlung: Die FlexCo kann sowohl in eine GmbH als auch in eine AG und umgekehrt umgewandelt werden. Diese Umwandlung erfolgt aus steuerlicher Sicht steuerneutral und formwechselnd.

 

Mitarbeiter:innenbeteiligung NEU

Gemäß dem neu erlassenen Start-up-Förderungsgesetz werden geldwerte Vorteile, die sich aus Beteiligungen von Mitarbeitenden an Start-ups ergeben, einschließlich Anteilen am Unternehmenswert, zu einem späteren Zeitpunkt besteuert und erhalten steuerliche Begünstigungen. Das überarbeitete Besteuerungssystem eröffnet Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Möglichkeit, hochqualifizierte Mitarbeitende für ihre Teams zu gewinnen. Dabei müssen sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende bestimmte Anforderungen erfüllen.

Voraussetzungen auf Arbeitgeberebene:

  • Das Unternehmen beschäftigt nicht mehr als 100 Mitarbeitende
  • Die Umsatzgrenze von EUR 40 Mio. wird nicht überschritten
  • Die Gewährung von Anteilen erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach Gründung des Unternehmens
  • Die Konzernklausel schließt aus, dass das Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen wird. Es dürfen nicht mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte von Unternehmen gehalten werden, die ihrerseits in einen Konzernabschluss einbezogen werden

Voraussetzungen auf Arbeitnehmerebene:

  • Mitarbeitende sind weder unmittelbar noch mittelbar zu 10% oder mehr am Kapital des arbeitgebenden Unternehmens beteiligt.
  • Eine Vinkulierungsklausel wird vereinbart, die besagt, dass das Veräußern oder Übertragen der Anteile zu Lebzeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebenden möglich ist.
  • Das Dienstverhältnis besteht seit mindestens 2 Jahren.
  • Die Anteile müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.

 

Zeitpunkt der Besteuerung

Gewinne aus Mitarbeiter:innenbeteiligungen in Start-ups unterliegen nicht unmittelbar nach ihrer Vergabe der Besteuerung, sondern erst, wenn der geldwerte Vorteil realisiert wird. In der Regel geschieht dies bei der Veräußerung der Anteile. Das Gesetz sieht jedoch auch weitere Ereignisse vor, bei deren Eintritt eine Besteuerung erfolgt. Dazu gehören beispielsweise das Ende des Dienstverhältnisses oder die Liquidation des Arbeitgebenden.

 

Bemessungsgrundlage

Die steuerliche Bemessungsgrundlage orientiert sich am Veräußerungserlös, sofern die Anteile verkauft werden. Tritt ein anderes, im Gesetz vorgesehenes Ereignis ein, wie zum Beispiel das Ende des Dienstverhältnisses, wird der gemeine Wert als Grundlage für die Besteuerung herangezogen.

 

Besteuerung im Rahmen der neuen Startup-Mitarbeiter:innenbeteiligung

Im Kontext der neu eingeführten Regelungen zur Mitarbeiter:innenbeteiligung bei Startups erfolgt die Besteuerung grundsätzlich erst bei der Veräußerung der Anteile, was als Haupttatbestand beim Startup-Exit betrachtet wird.

Zudem kommt es auch zur Besteuerung, wenn einer der folgenden Ersatztatbestände eintritt:

  • Beendigung des Dienstverhältnisses (bei gewährten GmbH-Anteilen kann dies problematisch sein, jedoch gilt dies nicht für Anteile ohne Stimmrechte und ohne generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafter:innenbeschlüssen [zum Beispiel Unternehmenswert-Anteile, Substanzgenussrechte], vorausgesetzt das Startup sichert die spätere Besteuerung für stimmrechtslose Anteile)
  • Aufhebung der Vinkulierung
  • Liquidation der Gesellschaft
  • Tod des Dienstnehmers
  • Wegzug des Startups

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bildet entweder der Veräußerungserlös oder im Falle eines Ersatztatbestandes der gemeine Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Für die begünstigte Besteuerung sind eine Dienstzeit von mindestens 2 Jahren und eine Behaltedauer der Anteile von 3 Jahren Voraussetzung. Der Fristenlauf beginnt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anteilsgewährung. Bei sukzessiver Anteilsgewährung genügt es, wenn die Frist für die erste Anteilstranche erfüllt ist. Werden die Fristen nicht erfüllt (zum Beispiel bei Nichterfüllung der 3-Jahresfrist beim Exit), erfolgt die Besteuerung zwar aufgeschoben, jedoch vollständig zum progressiven Einkommensteuertarif. Es ist zu beachten, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Behaltedauer nicht maßgeblich ist und bei Tod des Mitarbeiters beide Fristen nicht relevant sind.

 

Abgaben Arbeitseinkünfte mit Sondersteuersatz Arbeitseinkünfte mit progressivem Est-Tarif
Einkommensteuer Zu 75% mit Sondersteuersatz iHv 27,5% Zu 25% mit progressiven Est-Tarif
Lohnnebenkosten Keine Lohnnebenkosten Lohnnebenkosten (zB KommSt, DB, DZ, DGA [für Wien], MVK)
Sozialversicherung aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (BMGL bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche HBGL) aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (BMGL bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche HBGL)

 

Die Einführung der neuen Mitarbeiter:innenbeteiligung zielt darauf ab, eine attraktive Möglichkeit zu schaffen, Mitarbeitende am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Dies soll insbesondere Startups und Gründern helfen, qualifizierte Mitarbeitende zu gewinnen. Die neue Startup-Mitarbeiter:innenbeteiligung ist daher ein entscheidender Bestandteil für ein effektives österreichisches Startup-Ökosystem und wurde bereits seit Langem von der Startup-Community gefordert. Mit der aktuellen Regelung wurde die steuerliche Behandlung der Startup-Mitarbeiter:innenbeteiligung auf eine solide gesetzliche Grundlage gestellt. Die neue Regelung versucht, die Problematik der „dry-income“ zu bewältigen, indem die Steuerzahlung erst bei tatsächlichem Exit erfolgt. Allerdings schwächen Ersatztatbestände diese Zielsetzung ab.

Die Anwendung der neuen Startup-Mitarbeiter:innenbeteiligung ist aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ganz einfach, unter anderem aufgrund zahlreicher Anwendungsvoraussetzungen und der Mischrechnung bezüglich der Besteuerung. Eine grobe Berechnung zeigt, dass Mitarbeitende mit einer Einkommensteuer-Progression von bis zu 50% ungefähr einer Steuerbelastung von rund 35% unterliegen inklusive Lohnnebenkosten.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass unsere Ausführungen keine ausführliche Beratung zur Rechtsformwahl mit einem Juristen ersetzt (wir übernehmen keinerlei Haftung für die Ausführung).

Für Fragen zur Optimierung deiner steuerlichen Agenden und Mitarbeiterbeteiligungen stehen wir immer gerne für ein Gespräch zur Verfügung.

Beste Grüße aus unserer Kanzlei,

Christiane Holzinger und das gesamte 360°Business Planner Team