(BMF-Info vom 7.8.2017)

Grundsätzlich sind Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen nach Ansicht des BMF auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter, die dementsprechend nicht abnutzbar sind. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind die Bewertungsvorschriften und die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen anzuwenden. Kursgewinne bzw. -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen. Werden Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen, liegen zinstragende Veranlagungen vor, die für eine natürliche Person mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern sind, sonst mit dem Tarif. Eine Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft kann sich bei nicht zinstragenden Veranlagungen ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Tausch von virtueller Währung in eine offizielle Währung (zB Euro) ist als Anschaffung und Veräußerung einzustufen. Bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kryptowährungen wie zB „Mining“ (das ist die „Erschaffung“ der Währung ähnlich wie die Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern), das Betreiben einer Online-Börse oder der Betrieb von Kryptowährungs-Automaten stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.