Sehr geehrte Klientinnen und Klienten! Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer!

Heute haben wir Ihnen einen besonders umfassenden Beitrag zusammengestellt, der Sie, geschätzte Leserinnen und Leser, ab den Steuererklärungen 2023 interessieren wird.

Wer sollte diesen Beitrag lesen?

Alle Kunden, die Ihre Steuererklärungen auch weiterhin rechtzeitig, ohne eine Schätzung oder Festsetzung von Pönalen, eingereicht haben wollen. Besonders Unternehmerinnen und Unternehmer, die unterjährig selbst für die Buchhaltung und/oder die Abgabe der UVA verantwortlich sind. Genau diese Kundinnen und Kunden ersuchen wir die Unterlagen bis 30.6.2024 an uns zu übermitteln. Sollte es aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, die Unterlagen bis dahin zu liefern, ersuchen wir um eine kurze Kontaktaufnahme.

Alle Kunden, deren Unterlagen 2023 wir schon erhalten haben oder deren Buchhaltungen wir bereits erledigen, können sich entspannt zurücklehnen, da wir für sie bereits jegliche Vorkehrungen für fristgerechte Einreichungen getroffen haben.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde die bisherige Quotenregelung gesetzlich festgeschrieben. Die Aufnahme in die Quote wird eingeschränkt. Die Termine für die Teilerfüllung der Quote bleiben unverändert, jedoch gibt es für Abgabenerklärungen, die Feststellung von betrieblichen Einkünften enthalten, eine Verkürzung der Fristen. Bei Nichterfüllung drohen Schätzung, Strafen und Quotenausschlüsse. Es ist nicht auszuschließen, dass wir die Steuernummern von Abgabepflichtigen, welche mit der Bereitstellung von Informationen zur Erstellung der Steuererklärungen säumig sind, von der Quotenregelung abmelden, um Zwangsstrafen bzw. einen Ausschluss aus der Quotenregelung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sollte der Steuererklärungserstellungsprozess überprüft und gegebenenfalls vorgezogen werden.

Von der neuen Quotenregelung umfasst sind folgende Erklärungen ab dem Erklärungsjahr 2023:

  • Einkommensteuererklärungen
  • Körperschaftsteuererklärungen
  • Umsatzsteuererklärungen
  • Einkünfteerklärungen von Personengesellschaften und vermietenden Miteigentümerschaften

Was versteht man unter einer Quotenregelung?

In Österreich gilt für Steuerberater eine eigene Quotenregelung, die sich von der Regelung für Steuerpflichtige unterscheidet. Die Quotenregelung für Steuerberater in Österreich regelt die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Klientinnen und Klienten je nach Anzahl der betreuten Steuererklärungen. Hierbei wird das Jahr in verschiedene Abgabegruppen oder „Quoten“ unterteilt und orientiert sich an der Anzahl der Steuererklärungen, die ein Steuerberater betreut. Es ist wichtig, diese Fristen zu kennen und einzuhalten, um finanzielle Sanktionen und Nachteile für die Klientinnen und Klienten zu vermeiden.

Anwendungsbereich

Die Neuregelung des § 134a BAO tritt mit 1.1.2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31.12.2022 beginnt. Von der Quotenregelung umfasst sind Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen sowie Abgabenerklärungen für die Feststellung von Einkünften (wobei hierfür teilweise Sondervorschriften gelten). Weiters wurde die Regelung zuletzt auf die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe ausgeweitet. Dahingegen stellen jedenfalls Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen sind, erklärt werden, keine Quotenerklärungen dar. Alle Veranlagungen für das Kalenderjahr 2022 sind demnach noch nach dem alten System einzureichen.

An- und Abmeldung von der Quotenregelung

Wir, als ihr steuerlicher Vertreter, müssen die betroffene Steuernummer bis zum 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch in FinanzOnline zur Quotenregelung anmelden. Die Quote ist jährlich bekanntzugeben (bisher erfolgte ein Dauervermerk der Quote), wobei bereits angemeldete Steuernummern im Folgejahr automatisiert in FinanzOnline vorgeschlagen werden. Eine nachträgliche Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30.6. kann nur in besonderen Fällen, die explizit in der QuRV normiert sind (Vertreterwechsel, Umgründung, Zuständigkeitswechsel) vorgenommen werden.

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Kürzere Fristen für Erklärungen von Personengesellschaften und Miteingentümerschaften

Die kürzeren Fristen gelten in der neuen Quotenregelung für Steuererklärungen von Personengesellschaften (OG, KG, GesbR) und vermietenden Miteigentumsgemeinschaften sowohl für die Einkünfteerklärungen als auch die Umsatzsteuererklärungen. Wir, als Ihr steuerlicher Vertreter, haben 50 % all dieser Erklärungen bis 30. November des Folgejahres und die restlichen 50 % bis 31. Jänner des zweitfolgenden Jahres abzugeben. Aus diesem Grund werden wir in Zukunft verstärkt eine raschere Bearbeitung dieser Erklärungen anstreben.

Prozentuelles Einreichen und Abgebentermine

Künftig wird es nur noch zwei Quoten, eine beim Finanzamt Österreich und eine beim Finanzamt für Großbetriebe geben. Die Basis für die Berechnung der Quote ist die Summe der für einen Veranlagungszeitraum beim zuständigen Finanzamt angemeldeten Steuernummern.

Die Abgabenerklärungen (ausgenommen Feststellungserklärungen betrieblicher Einkünfte) sind – zu je einem Fünftel – zu folgenden Terminen einzureichen:

  • 1. Abgabetermin: 31.10. im auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr – 20 %
  • 2. Abgabetermin: 30.11. im auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr – 40 %
  • 3. Abgabetermin: 31.1. im auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr – 60 %
  • 4. Abgabetermin: Letzter Tag im Februar im auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr – 80 %
  • 5. Abgabetermin: 31.3. im auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr – 100 %

Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte, sind in folgendem Umfang und zu folgenden Terminen einzureichen:

  • 2. Abgabetermin: 30.11. im auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr – 50 %
  • 3. Abgabetermin: 31.1. im auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr – 100%

 

Was passiert, wenn Sie uns nicht rechtzeitig die Unterlagen übermitteln und wir Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig fertigstellen können?

Bei mehrmaligem Nichterfüllen Ihrer Quote können uns, als Ihrer steuerlichen Vertretung, Zwangsstrafen vorgeschrieben werden und im schlimmsten Fall können wir, als Ihre steuerliche Vertretung, von der Quotenregelung für Sie eines Folgejahres ausgeschlossen werden. Wir werden Sie aber im Einzelfall natürlich dazu informieren, wenn so ein Fall einzutreten droht.

Was bedeutet das für Sie?

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen 2023 bis 30.6.2024

Uns ist die Komplexität des Themas bewusst – hier ein Kurzvideo für Sie zum Nachschauen

 

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Dieses Video dient zur Weiterbildung und nicht zur steuerlichen Beratung. 360°Tax TV ersetzt kein persönliches Beratungsgespräch und keine rechtlich verbindliche Auskunft.

Bei Unsicherheiten oder Fragen zur Abgabefrist oder zur Quotenregelung steht Ihnen Frau Mag. Holzinger sehr gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße,
Mag. Christiane Holzinger und das gesamte 360°Business Planner Team