Ein nicht unwesentlicher Teil der nichtselbständig Tätigen, sind in zwei oder auch mehreren Beschäftigungsverhältnissen tätig. Aufgrund der einkommensteuerlichen Bestimmungen unterliegt diese Personengrupper der sog. Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte (=Dienstverhältnisse), die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert werden, ausgezahlt wurden, der Steuerpflichtige zu veranlagen ist. Wie sieht als die Vorgehensweise für den Dienstnehmer aus?

In solchen Fällen von zwei oder mehr gleichzeitigen Dienstverhältnissen fallen Fahrten von der Wohnung zu den jeweiligen Arbeitsstätten an. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige vormittags beim Arbeitgeber A tätig ist, zurück zur Wohnung fährt und nachmittags zum Arbeitgeber B und am Abend zurückkehrt.

Es stellt sich nun die Frage, ob für jedes weitere Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag zusteht. Derzeitige Verwaltungspraxis ist, dass im Zuge der Pflichtveranlagung beim Einkommensteuerbescheid auch bei mehreren Dienstverhältnissen nur ein Verkehrsabsetzbetrag in Abzug gebracht wird. Bei gleichzeitigem Vorliegen von zwei oder mehreren Dienstverhältnissen sind, wenn die Fahrten getrennt jeweils von der Wohnung aus zur Arbeitsstätte erfolgen, jeweils ein Verkehrsabzug geltend zu machen.

Sollten Sie mehrere Dienstverhältnisse aufweisen, beraten wir Sie zur weiteren Vorgehensweise gerne.

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