Bis Ende Februar treffen den Unternehmer unterschiedliche Meldeverpflichtungen! Damit Sie hier nicht den Überblick verlieren, haben wir Ihnen die wichtigsten Meldungen zusammengefasst!

Meldungen ans Finanzamt

Meldung des Jahreslohnzettels

Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind ohne besondere Aufforderung grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu übermitteln. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie die Sonderzahlungen zu enthalten. Das Finanzamt der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Zur eindeutigen Zuordnung eines Lohnzettels ist die Steuernummer der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf der Ausfertigung des Lohnzettels, welcher der Finanzverwaltung übermittelt wird, anzuführen. Die Übermittlung der Lohnzettel ist ausschließlich über ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) und über die Statistik Austria (für Großübermittlerinnen/Großübermittler) möglich. Eine Übermittlung von Papierlohnzetteln (Formular L16) ist nur dann zulässig, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über keinen Internetanschluss verfügt.

Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2016 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2017 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte: 

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss ebenfalls bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn

  • die Zahlungen im Jahr 2016 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben,
  • bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. 

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2016 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldung ohne ELDA zulässig).

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!

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