Bis zum 30. September war es möglich die laufenden Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Jahres 2013 herabsetzen zu lassen. Aber nicht nur das Finanzamt gewährt eine Anpassung der Vorauszahlungen auf das voraussichtliche Ergebnis. Auch die Sozialversicherungsanstalt stellt einen Herabsetzungsantrag zur Verfügung.

Die vorläufige Beitragsgrundlage der Sozialversicherung wird grundsätzlich anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Ausgenommen sind natürlich Gründer und Jungunternehmer, deren Beiträge anhand der jährlichen Mindestbemessungsgrundlage vorgeschrieben werden.

Ist anzunehmen, dass die Beitragsgrundlage, also die Summe aus den Einkünften und den vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen, im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger sein wird als die derzeitige Berechnungsgrundlage, dann kann die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden. Dabei ist die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr bekannt zu geben. Die Beitragshöhe wird anhand dieser Einkommensprognose neu berechnet.

Achtung: Eine Planrechnung hat realistisch zu erfolgen, denn eine Unterschätzung der Bemessungsgrundlage kann im Jahr der endgültigen Festsetzung zu beträchtlichen Nachzahlungen führen.

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