Am Anfang war… das Stellen- und Anforderungsprofil. Dieses Dokument besteht aus zwei Teilen – dem Stellenprofil und dem dazugehörigen Anforderungsprofil. Konkret wird im Stellenprofil die Position beschrieben: ihr Ziel, ihre Bedeutung für das Unternehmen, die organisatorische Eingliederung, Vorgesetzte, Stellvertretungen, Haupt- und Nebentätigkeiten etc. Im dazugehörigen Anforderungsprofil stehen die Kompetenzen, die für die Ausübung dieser Position notwendig sind. Diese werden unterteilt in fachliche Anforderungen (Ausbildung, Weiterbildung, Berufserfahrung, Branchenerfahrung, IT- und Sprachkenntnisse etc.) und persönliche sowie soziale Anforderung.

Ein paar wichtige Punkte, die es bei der Einstellung von Mitarbeitern zu beachten gilt, finden Sie hier:

1.    Wie geht man vor?
Speziell für EPUs hat die Wirtschaftskammer vor einiger Zeit einen Leitfaden zum Thema Personalsuche und –auswahl entwickelt. Man findet hier Unterstützung von der Bedarfserhebung weg bis hin zu den ersten 100 Tagen mit dem/der DienstnehmerIn.

2.    Muss es gleich Vollzeit sein?
Mithilfe von Teilzeitbeschäftigungen beziehungsweise geringfügigen Dienstverhältnissen hat man die Möglichkeit, die DienstgeberInnentätigkeit langsam zu starten. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt im Jahr 2017 bei EUR 425,70 pro Monat. Weiterer Vorteil: Es fallen de facto keine Lohnnebenkosten für gegenständliches Dienstverhältnis an. Achtung: es besteht keine Kranken- und Pensionsversicherung für den Dienstnehmer. Dieser hat aber die Möglichkeit sich selbst bei der Gebietskrankenkasse zu versichern.

3.    Break-even-Rechner
Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bietet der Break-even-Rechner der WKO. „Lohnt es sich, eine Arbeitskraft aufzunehmen? Ist der Umsatz ausreichend? Kann die Lohnnebenkostenförderung in Anspruch genommen werden?“ Es können hier verschiedene Beschäftigungsformen (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung) gewählt werden, und Optimierungen für einzelne Branchen gibt es auch.

4.    Lohnnebenkostenförderung
Das AWS (Austria Wirtschaftsservice) bietet mit der Lohnnebenkostenförderung einen Zuschuss für innovative Start-ups, die erstmals Arbeitsplätze schaffen oder geschaffen haben. Zielgruppe sind innovative und wachstumsstarke Kleinst- oder Kleinunternehmen. Konkret geht es um einen Zuschuss für die ersten drei Arbeitsplätze des Start-ups im Normal- oder Teilzeitarbeitsverhältnis. Das Finanzierungsvolumen beträgt im ersten Jahr bis zu 100 Prozent, im zweiten Jahr bis zu 67 Prozent und im dritten Jahr bis zu 33 Prozent der DienstgeberInnenbeiträge. Die Laufzeit beginnt nach der Antragstellung. Fristen für die Einreichung: 24 Monate nach oder sechs Monate vor Schaffung des ersten förderungsfähigen Arbeitsplatzes. Die Einreichung erfolgt direkt bei der AWS. Detailliertere Infos unter www.aws.at.

5.    Kollektivvertrag und richtige Einstufung
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, welche die Gewerkschaft jährlich für alle ArbeitnehmerInnen der jeweiligen Branche mit der ArbeitgerInnen-Seite (im Regelfall vertreten durch die Wirtschaftskammer) aushandelt. Österreich verfügt über eine unglaubliche Vielzahl an Kollektivverträgen. Tatsächlich sind es aktuell rund 450! Es gilt herauszufinden, welcher Kollektivvertrag für das Unternehmen anzuwenden ist. Diese Zuordnung und die korrekte Einstufung des Mitarbeiters übernehmen wir für Sie. Frau Ines Valas steht Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

6.    Achtung vor Lohn- und Sozialdumping!
Unterbezahlung ist ein heißes Thema in Österreich. Mithilfe des Lohn- und Sozialdumpinggesetzte soll ArbeitnehmerInnen das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung gesichert und ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglicht werden. ArbeitgeberInnen machen sich strafbar, wenn den ArbeintnehmerInnen nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt inklusive aller Bestandteile, also zusätzlich zur Entlohnung der Normalarbeitszeit und dem Überstundengrundlohn alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw. bezahlt wird.

7.    Rechtzeitige Anmeldung
Wichtig: der/die DienstnehmerIn hat spätestens VOR Arbeitsbeginn bei der Krankenkasse angemeldet zu werden. Liegen vor Arbeitsbeginn noch nicht alle Daten für eine Vollanmeldung vor, so kann eine sogenannte Mindestangabenmeldung durchgeführt werden. Für die Vollanmeldung hat man in der Folge weitere sieben Tage Zeit. Nicht getätigte oder verspätete Meldungen können zu Strafzuschlägen führen.

Die Beschäftigung von Personal bringt Verantwortung mit sich, jedoch auch große Chancen. Wir setzen uns sehr gerne mit Ihnen zusammen um Ihre individuellen Fragen zu beantworten und beraten Sie auch zu allen gesetzlichen Anforderungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und co.

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