Allgemeines

Bei objektiv zweifelhaftem Erklärungswert der Patronatserklärung ist dieser nach den Auslegungsregeln zu ermitteln.
Patronatserklärungen können gegenüber

  • dem Gläubiger (Bank als Kreditgeber),
  • dem Tochterunternehmen, das die Erklärung dann mit Zustimmung des Patrons an einen bestimmten Gläubiger(kreis) weitergibt, oder
  • dem Tochterunternehmen ohne bestimmten Adressatenkreis ausgestellt werden.

Je nach Inhalt wird in der Praxis zwischen weichen und harten Patronatserklärungen differenziert. Oftmals werden auch Formulierungen beider Grundtypen verwendet, weswegen eine eindeutige Zuordnung zu einem Typus häufig schwierig ist. Daher können sich daraus unterschiedliche Verpflichtungen und Haftungsfolgen des Patrons ergeben.
In der typischen Fallkonstellation wir die Patronatserklärung gegenüber dem Kreditgeber der Tochter abgegeben, die als externe Patronatserklärung bezeichnet wird. Wird sie hingegen direkt gegenüber der Tochtergesellschaft abgegeben, spricht man von einer internen Patronatserklärung.

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