#FinanceFriday

Liebe Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber!

Immer wieder stellt sich die Frage wie wir trotz explodierenden Lohnnebenkosten unsere Mitarbeiter begünstigt besteuert bezahlen können. Es gibt einerseits die bereits bekannte steuerfreie Teuerungsprämie. Für alle diejenigen, die die Lohnverrechnung für das Jahr 2023 noch nicht zu 100 % abgeschlossen haben, empfehlen wir umgehend diese Prämie noch in die Lohnverrechnung 2023 aufzunehmen.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2023 steuerfrei zusätzlich gewähren möchte, sind bis zu Euro 2.000 pro Jahr steuerfrei. Weitere Euro 1.000 pro Jahr sind steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Das bedeutet zum Beispiel gemäß Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern. Achtung: bei Auszahlung durch mehrere Arbeitgeber kommt es beim Dienstnehmer selbst bei Überschreiten der Euro 3.000 Grenze zu einer Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass Beträge über Euro 3.000 nachträglich steuerpflichtig werden und Einkommensteuernachzahlungen auftreten können.

Zu beachten ist, dass es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln muss, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Zusätzlich ist es seit 2002, mit der sogenannten Mitarbeitergewinnbeteiligung, möglich Mitarbeiter steuerbegünstigt am Jahresgewinn bis zu maximal Euro 3.000 jährlich teilhaben zu lassen. Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung von maximal Euro 3.000 pro Arbeitnehmer und Jahr zu. Die Regelung folgt im wesentlichen folgenden Grundsätzen:

  • Gewährung an aktive Dienstnehmer, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen.
  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Es darf also zu keiner Bezugsumwandlung kommen.

Eine Gewinnbeteiligung knüpft zwar an den Unternehmensgewinn an, unschädlich ist es aber, wenn die konkrete Gewährung an andere objektive Erfolgszahlen anknüpft. In der Praxis wird hier zum Beispiel der Umsatz, der Deckungsbeitrag, das Betriebsergebnis herangezogen.

Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen ist begrenzt mit den unternehmensrechtlichen Vorjahres-EBIT. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich.

Die Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligung ist eine rein steuerliche Befreiung, eine vergleichbare Befreiung von Sozialversicherung, DB, DZ oder Kommunalsteuer fehlt. Pro Jahr kann neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung die Teuerungsprämie nur bis zu einem Betrag von Euro 3.000 STEURFREI ausbezahlt werden. Wird dieser Gesamtbetrag überstiegen, so entsteht Steuerpflicht. Im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung ist die Teuerungsprämie auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Dementsprechend wird im Vergleich zu Mitarbeitergewinnbeteiligung der Teuerungsprämie der Vorzug gegeben werden. Nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung sollen auch im Jahr 2024 Teuerungsprämien bis zu maximal Euro 3.000 Steuer-und Sozialversicherung frei gewährt werden können.

Wir empfehlen also bereits jetzt Ziele mit Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen zu besprechen und zu definieren.

UPDATE: Der Nationalrat hat am 14.12.2023 die Verlängerung der Teuerungsprämie für das Jahr 2024 beschlossen. Die Prämie kann bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr betragen und soll für das Jahr 2024 mit wichtigen Neuerungen weitergeführt werden.

Hier die wesentlichen Regelungen im Überblick:

  • Die „Teuerungsprämie“ wird in „Mitarbeiterprämie“ umbenannt.
  • Bislang waren bis EUR 2.000 pro Jahr steuer- und abgabenfrei, weitere EUR 1.000, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte.
  • Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Prämie nun in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein.

Dies bedeutet, dass die Gewährung einer Mitarbeiterprämie an folgende formelle Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Verankerung im Kollektivvertrag oder aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung in Betriebsvereinbarung oder
  • bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite, Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder
  • sofern auch kein Betriebsrat gebildet ist, Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.

Wie auch in den Vorjahren bleiben folgende Regelungen unverändert:

  • Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nach den Materialien sind in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien insoweit nicht schädlich.
  • Die Prämie ist zur Gänze abgaben- und beitragsfrei.
  • Die Prämie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Werden im Jahr 2024 eine (lohnsteuerfreie) Mitarbeitergewinnbeteiligung und eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, so sind die beiden gemeinsam nur bis zu einem Maximalbetrag i. H. v. EUR 3.000 steuerfrei.
  • Werden bei einem Mitarbeiter mehr als EUR 3.000 pro Kalenderjahr steuerfrei berücksichtigt (etwa von verschiedenen Arbeitgebern), führt dies zur Veranlagungspflicht.

Für das Thema Lohnkostenplanung stehen mein Team und ich gerne jederzeit zur Verfügung.

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Freundliche Grüße,
Mag. Christiane Holzinger und das gesamte 360°Business Planner Team