Wir möchten Sie über ein Thema informieren, das die Ausnahme von der Pflichtversicherung bei GesbRs betrifft. Diese ist nämlich aufgrund aktueller Judikatur (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs) nicht mehr möglich:

Von Seiten der SVA wird für Personen einer GesbR die Kleinunternehmerbefreiung gem § 4 Abs 2 Z 2 GSVG auch bei Einhaltung der Einkunfts- und Umsatzgrenzen nicht mehr akzeptiert.

Es wird dahingehend argumentiert, dass nicht die einzelne Person, sondern die GesbR Umsatzsteuersubjekt ist. Daher sind derartige Ausnahmen jedenfalls von vornherein nicht mehr möglich, weil nach Ansicht der SVA das Bestehen von Umsätzen des einzelnen Versicherten als Voraussetzung für die Ausnahme normiert ist.

Es wird erhoben, in welchem Rahmen ausgeübt wird und dabei wird die GesbR konkret abgefragt. Der Versicherte ist darüber hinaus verpflichtet, wesentliche Änderungen mitzuteilen.

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