Viele Unternehmer fragen sich: Kann ich meinen Mitarbeitern Überstunden anordnen und wie sind sie zu bezahlen?

Der Dienstgeber hat jene Überstunden zu vergüten, deren Leistung er ausdrücklich oder schlüssig angeordnet hat. Ebenso dann, wenn er die Leistung der Überstunden geduldet und entgegengenommen hat.

Die Bezahlung der Überstunden ist im Arbeitszeitgesetz geregelt: Für Überstundenarbeit gebührt generell ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, wobei im Falle des Zeitausgleichs der Überstundenzuschlag zu berücksichtigen ist. Ob geleistete Überstunden auszuzahlen oder in Zeitausgleich zu konsumieren sind, ist Vereinbarungssache. Wird nichts vereinbart, sind die Überstunden zu bezahlen.

Überstundenpauschale

In der Praxis werden häufig Überstundenpauschale oder „All-In“ – Gehälter vereinbart. Bei Überstundenschalen sollten jedenfalls ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden. Bei beiden Varianten muss das Gehalt die tatsächlich geleisteten Überstunden im Jahresdurchschnitt abdecken, andernfalls kann der Dienstnehmer für Überstunden, die über den Deckungsumfang hinausgehen, eine zusätzliche Vergütung verlangen.

Auf jeden Fall lohnt ein Blick in den jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag, ob möglicherweise während eines vorgesehenen Durchrechnungszeitraumes über die Normalarbeitszeit hinausgehende Überstunden im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden können. Sieht der Kollektivvertrag dies nicht vor, ist die vereinbarte Arbeitszeit in der jeweiligen Arbeitswoche zu erbringen. Wichtig ist, dass der Dienstgeber Aufzeichnungen über die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit jedes Mitarbeiters führt.

Noch Fragen zur Vergütung von Dienstnehmern? Wir beantworten Ihnen diese gerne.

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