Die wesentlichen Änderungen der Liebhabereirichtlinien aus dem Jahr 1997 erlassen durch das BMF sind im Folgenden detailliert nachzulesen.

Das BMF hat die bisherigen Liebhabereirichtlinien aus 1997 überarbeitet und mit Anfang 2012 die neue Liebhabereirichtlinien 2012  (LRL) erlassen. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Die LRL sehen nun eine subjektbezogene Betrachtung vor. Jede (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung einer Einkunftsquelle führt grundsätzlich zur Beendigung der Betätigung für den Übertragenden bzw zum Neubeginn des Gesamtgewinn- bzw Gesamtüberschusszeitraums beim Übernehmenden.
  • Erstmals werden Aussagen zur Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften getroffen. Nach Ansicht des BMF geht eine Ergebniskorrektur um verdeckte Ausschüttungen einer Liebhabereiprüfung bei der Kapitalgesellschaft vor. Offene und verdeckte Ausschüttungen führen beim Gesellschafter zu Einkünften, auch wenn auf Ebene der Kapitalgesellschaft Liebhaberei vorliegt. Beim Wandel von der Einkunftsquelle zur Liebhaberei werden die Anlagegüter in die außerbetriebliche Sphäre der Kapitalgesellschaft überführt. Die darin enthaltenen stillen Reserven sollen als „nachhängiges Betriebsvermögen“ steuerverfangen bleiben. Ferner meint das BMF, dass eine Liebhabereikapitalgesellschaft zwar Gruppenträger, aber nicht Gruppenmitglied sein kann.

* Einkommensbericht für Gesellschaften mit mehr als 500 ArbeitnehmerInnen

Mit 1.1.2012 ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts für ArbeitgeberInnen in Kraft getreten, die dauernd weniger als 1.001, aber mehr als 500 ArbeitnehmerInnen beschäftigen. Der Einkommensbericht ist für das Jahr 2011 zu erstellen. Für Betriebe mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen ist die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts bereits seit 1.3.2011 in Kraft. Der Bericht zur Entgeltanalyse ist alle zwei Jahre zu erstellen. Er ist in anonymisierter Form zu erstellen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3.2012 zu übermitteln. Der Anspruch auf den Bericht ist gerichtlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre.

 

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