Die Steuerreform hat auch für diesen Bereich einige Änderungen ab dem 1. Jänner 2016 vorgesehen! Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen für Ihre Lohnverrechnung zusammengefasst!

Mitarbeiterrabatte, die über ein handelsübliches Ausmaß hinausgehen, sind ein steuerpflichtiger Sachbezug. Bis zu einer gewissen Höhe und unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese allerdings steuerfrei.

Rabatte bis zu 20 % je Mitarbeiter sind steuerfrei. Höhere Rabatte müssen aufgezeichnet werden. Eine Steuerpflicht besteht nur, wenn die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 1.000,00 (Freibetrag) ist. In diesem Fall ist der übersteigende Anteil zu versteuern.

Beispiel:

Eine Unternehmerin verkauft eine Jacke an ihre Kunden um € 100,00.

Variante 1: Die Mitarbeiter bekommen die Jacke um € 80,00. Es ist kein Sachbezug anzusetzen, weil der Rabatt 20 % nicht übersteigt.
Variante 2: Verlangt die Unternehmerin jedoch nur € 70,00 für die Jacke von ihren Mitarbeitern, ist die 20-%-Grenze überschritten. Die Differenz in der Höhe von € 30,00 ist allerdings nur dann ein zu versteuernder Sachbezug, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wurde.

Die Abgabe von Freitabak, Zigaretten und Zigarren ist nicht mehr steuerbefreit. Genauso auch der „Haustrunk“, der bisher für das Brauereigewerbe steuerfrei war. Auch Beförderungsunternehmen können unentgeltliche oder verbilligte Tickets nicht mehr steuerfrei an die Mitarbeiter abgeben.

Künftig werden Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder und die Rückerstattung von SV-Beträgen steuerfrei.

Noch Fragen zu diesem Thema? Unsere Lohnverrechnung beantwortet Ihre individuellen Anliegen sehr gerne.

 

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