Im Rahmen von Überprüfungen werden in Betrieben immer wieder Personen angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind. Begründet wird dies oft damit, dass der Betreffende nur "unverbindlich" oder "zur Probe" arbeite bzw. bloß "schnuppere".
Arbeitserprobung und Probezeit
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals eindeutig festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegt.
Schon während der Probezeit wird also ein (grundsätzlich jederzeit lösbares) sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet, dessen Dauer durch gesetzliche oder kolletktivvertragliche Bestimmungen geregelt ist. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwingend eine Probezeit vor, muss sie (sofern gewünscht) unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist unwirksam, und kann dazu führen, dass die Verlängerung als unbefristetes Dienstverhältnis gewertet wird.
Sofern das Dienstverhältnis noch während der Probezeit beendet wird (von welcher Seite auch immer), muss eine Abmeldung mit " Lösung in der Probezeit" erfolgen. Endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Probezeit, lautet der korrekte Abmeldegrund "Zeitablauf". In beiden Fällen endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.
Probearbeit
Vorsicht ist geboten, wenn jemand im Rahmen eines Einstellungsgespräches zu einer Probearbeit bzw. einem Probetag aufgefordert wird. Denn: Gehört das Herstellen oder Durchführen einer Probearbeit noch zur Bewerbungsphase oder entsteht dadurch ein Dienstverhältnis?
Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof u.a. fest: Wird das Bewerbungsgespräch dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt.
Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.
Schnuppern
Oft werden Beschäftigungsverhältnisse fälschlicherweise als Schnupperlehre oder Volontariat bezeichnet.
In der Praxis liegen aber in den meisten Fällen die dafür nötigen Voraussetzungen nicht vor. Auch hier schützt also die bloße Bezeichnung nicht davor, dass auf Grund der tatsächliche Gegebenheiten
(Entlohnung, Art und Weise der Arbeitsausführung, persönliche Leistungspflicht etc.) eine echte Dienstverhältnis eintritt.
Ferialpraktikant |
Volontär | Ferialarbeitnehmer | |
Merkmale |
Schule schreibt im Lehrplan Praxis vor Keine Arbeitsverpflichtung nicht weisungsgebunden ersetzt keine Arbeitskraft Kein Dienstverhältnis |
Art der Tätigkeit mit der Ausbildung verwandt, Praxis nicht vorgeschrieben Merkmale wie Ferialpraktikant
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Arbeitspflicht organisatorische Eingliederung Bindung an Arbeitszeit und -anweisungen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften finden Anwendung |
Entgelt |
kein Anspruch freiwillige Bezahlung möglich Achtung Sonderbestimmungen laut KV |
kein Entgeltanspruch freiwillige Bezahlung möglich
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Entgeltanspruch und anteilige Sonderzahlungen nach KV Urlaubsanspruch bzw anteilige Urlaubsersatzleistung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
Sozialversicherung |
keine Pflichtversicherung Achtung das Taschengeld wird von manchen GKKs als beitragspflichtig betrachtet |
keine Pflichtversicherung Achtung Taschengeld wird von manchen GKKs als beitragspflichtig betrachtet |
anmelde- und beitragspflichtig, mind. auf Basis des arbeitsrechtlich oder kollektivvertraglichen zustehenden Entgelts inkl. unter Geringfügigkeitsgrenze – nur Unfallversicherung |
BV Beitrag |
kein BV-Beitrag wenn SV-Pflicht, dann auch BV-kassenpflichtig |
kein BV-Beitrag wenn SV-Pflicht, dann auch BV-kassenpflichtig |
ja (falls länger als 1 Monat beschäftigt) |
Für Fragen steht Ihnen unsere Lohnverrechnerin Frau Werzer gerne jederzeit zur Verfügung.
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