Im Rahmen von Überprüfungen werden in Betrieben immer wieder Personen angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind. Begründet wird dies oft damit, dass der Betreffende nur "unverbindlich" oder "zur Probe" arbeite bzw. bloß "schnuppere".

Arbeitserprobung und Probezeit
 
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals eindeutig festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegt.
 
Schon während der Probezeit wird also ein (grundsätzlich jederzeit lösbares) sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet, dessen Dauer durch gesetzliche oder kolletktivvertragliche Bestimmungen geregelt ist. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwingend eine Probezeit vor, muss sie (sofern gewünscht) unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist unwirksam, und kann dazu führen, dass die Verlängerung als unbefristetes Dienstverhältnis gewertet wird.
 
Sofern das Dienstverhältnis noch während der Probezeit beendet wird (von welcher Seite auch immer), muss eine Abmeldung mit " Lösung in der Probezeit" erfolgen. Endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Probezeit, lautet der korrekte Abmeldegrund "Zeitablauf". In beiden Fällen endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.
 
 
Probearbeit

 
Vorsicht ist geboten, wenn jemand im Rahmen eines Einstellungsgespräches zu einer Probearbeit bzw. einem Probetag aufgefordert wird. Denn: Gehört das Herstellen oder Durchführen einer Probearbeit noch zur Bewerbungsphase oder entsteht dadurch ein Dienstverhältnis?
 
Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof u.a. fest: Wird das Bewerbungsgespräch dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt.
 
Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.
 
Schnuppern
 
Oft werden Beschäftigungsverhältnisse fälschlicherweise als Schnupperlehre oder Volontariat bezeichnet.
In der Praxis liegen aber in den meisten Fällen die dafür nötigen Voraussetzungen nicht vor. Auch hier schützt also die bloße Bezeichnung nicht davor, dass auf Grund der tatsächliche Gegebenheiten
(Entlohnung, Art und Weise der Arbeitsausführung, persönliche Leistungspflicht etc.) eine echte Dienstverhältnis eintritt.

 

 

Ferialpraktikant

Volontär Ferialarbeitnehmer
Merkmale

Schule schreibt im Lehrplan Praxis vor

Keine Arbeitsverpflichtung

nicht weisungsgebunden

ersetzt keine Arbeitskraft

Kein Dienstverhältnis

Art der Tätigkeit mit der Ausbildung verwandt, Praxis nicht vorgeschrieben

Merkmale wie Ferialpraktikant

 

 

Arbeitspflicht

organisatorische Eingliederung

Bindung an Arbeitszeit und -anweisungen

arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften finden Anwendung

Entgelt

kein Anspruch

freiwillige Bezahlung möglich

Achtung Sonderbestimmungen laut KV

kein Entgeltanspruch

freiwillige Bezahlung möglich

 

Entgeltanspruch und anteilige Sonderzahlungen nach KV

Urlaubsanspruch bzw anteilige Urlaubsersatzleistung

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Sozialversicherung

keine Pflichtversicherung

Achtung das Taschengeld wird von manchen GKKs als beitragspflichtig betrachtet

keine Pflichtversicherung

Achtung Taschengeld wird von manchen GKKs als beitragspflichtig betrachtet

anmelde- und beitragspflichtig, mind. auf Basis des arbeitsrechtlich oder kollektivvertraglichen zustehenden Entgelts inkl.

unter Geringfügigkeitsgrenze – nur Unfallversicherung

BV Beitrag

kein BV-Beitrag

wenn SV-Pflicht, dann auch BV-kassenpflichtig

kein BV-Beitrag

wenn SV-Pflicht, dann auch BV-kassenpflichtig

ja (falls länger als 1 Monat beschäftigt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für Fragen steht Ihnen unsere Lohnverrechnerin Frau Werzer gerne jederzeit zur Verfügung.

 

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