Die Tourismus- und Freizeitwirtschaft spielen in der österreichischen Volkswirtschaft eine wichtige Rolle. Das hat auch unsere Regierung erkannt und fördert den Tourismus auf vielfältige Weise. Da viele Investitionen der touristischen Unternehmen einen hohen Kapitalbedarf fordern, gibt es auch für fast alle Investitionen in den Tourismus gute Fördermöglichkeiten.

Die Palette der förderbaren Maßnahmen reicht von der

  • Neugestaltung der Gasträume über
  • die Fassadengestaltung,
  • die Ausstattung von Gastgärten und
  • von der Küchenausstattung bis zur Erneuerung von Sanitäreinrichtungen.
  • Auch Maßnahmen zur Ressourcenschonung und die
  • Schaffung und Verbesserung von Einrichtungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind natürlich förderbar.

Vor allem die Spezialbank zur Finanzierung und Förderung von Investitionen im Tourismus – die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) – bietet einen Mix aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen, zinsfreien Krediten und Haftungen.

1. KWF-Programm: Strategie- und Organisationsentwicklung von wachstumsorientierten Unternehmen

Mit diesem KWF-Programm sollen insbesondere KMU bei herausfordernden und strategisch motivierten Unternehmenswachstumsphasen durch die Förderung von zielgerichteten Beratungsleistungen unterstützt werden.

  • Wer wird gefördert?

Unternehmen aus den Bereichen Industrie, produzierendes Gewerbe, produktionsnahe Dienstleistung, Informations- und Kommunikationstechnologie oder Tourismus mit Sitz oder Betriebsstätte in Kärnten. Bei kooperativen und überbetrieblichen Projekten gibt es keine branchenmäßigen Einschränkungen.

  • Was wird gefördert?

Strategie- und Organisationsentwicklungsprozesse, welche eine gesamtheitliche Entwicklung in Richtung „zukunftsfähiges Unternehmen“ forcieren:

  1. Beratungsleistungen von externen Expertinnen und Experten in Strategie- und Organisationsentwicklung in Unternehmen
  2. Externe Beratungskosten für kooperative und überbetriebliche Projekte, mit denen ein Impuls für eine Gruppe von Unternehmen in Kärnten gesetzt wird.
  • Art der Förderung

Nicht rückzahlbare Zuschüsse

  • Förderumfang

Die Förderung beträgt maximal 50% der förderbaren Beratungskosten. Pro Unternehmen können für Strategieberatung maximal 10 und für Organisationsberatung maximal 20 Beratungstage (inkl. Vor- und Nachbereitung und Dokumentation) gewährt werden, wobei der Maximalsatz pro Beratungstag mit EUR 700,00 begrenzt ist. Bei Projekten, deren Umsetzung überbetrieblich und kooperativ erfolgt und mit denen ein Impuls für eine Gruppe von Unternehmen gesetzt wird, kann die Förderung max. 100% der förderbaren Kosten betragen.

  • Laufzeit

Dieses KWF-Programm ist mit 01.09.2016 in Kraft getreten und ist bis 30.06.2021 bzw. für Regionalbeihilfen bis 31.12.2020 befristet.

 

2. Top – Tourismus Impuls 2014 – 2020

 Teil A: TOP-Investition

Gegenstand der Förderung sind Investitionen in materielle Vermögenswerte wie Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen und Maschinen, die einer bilanziellen Aktivierungspflicht unterliegen.

Wer wird gefördert?

Physische und juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts. Weiters werden Verpächter/Eigentümer gefördert (wenn Betriebsführungsvertrag mit Pächter/Betreiber besteht).

Was wird gefördert?

  • Qualitätsverbesserung

Förderbar sind Investitionen in materielle Vermögenswerte, die zu einer Qualitätsverbesserung (mit überwiegend baulichen Maßnahmen) führen.

  • Betriebsgrößenoptimierung, Angebotsdiversifizierung und Innovation

Förderbar sind Investitionen in materielle Vermögenswerte, die zu einer Betriebsgrößenoptimierung oder Neuausrichtung auf neue Märkte bzw. Zielgruppen führen. Hinsichtlich Neubauten gelten zudem besondere Voraussetzungen.

Im Rahmen einer Betriebsgrößenoptimierung ist auch der Ankauf eines in unmittelbarer Nähe befindlichen Tourismusbetriebes förderbar.

  • Errichtung und Verbesserung von touristischen Infrastruktureinrichtungen

Förderbar sind Investitionen zur Errichtung neuer oder zur Verbesserung bestehender Einrichtungen, die vorwiegend von ortsfremden Gästen genutzt werden (touristische Infrastruktureinrichtungen). Dazu zählen auch Einrichtungen zur Attraktivierung von Wintersportgebieten mit Ausnahme von Aufstiegshilfen.

  • Schaffung und Verbesserung von Personalunterkünften

Förderbar sind Investitionen zur Errichtung neuer bzw. Verbesserung bestehender Personalunterkünfte und sonstiger Einrichtungen für Mitarbeiter. Eine Förderung ist nur möglich, soweit nicht Wohnbauförderungsmittel des jeweiligen Bundeslandes angesprochen werden können.

  • Umwelt- bzw. sicherheitsbezogene Einrichtungen

Förderbar sind Investitionen zur Schaffung umwelt- und sicherheitsbezogener Einrichtungen sowie zur Einsparung von Energie und Trinkwasser. Weiters sind Investitionen zur Optimierung interner Prozesse im Sinne der ökonomischen und ökologischen Nachhaltigkeit förderbar. Förderbar sind zudem Investitionen, die den barrierefreien Zugang zur touristischen Dienstleistung ermöglichen.

  • Investitionen im Zuge von Betriebsübernahmen

Förderbar sind Investitionen im Zuge von Betriebsübernahmen bei Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben. Darunter fallen Modernisierungsarbeiten sowie bauliche Investitionen, welche innerhalb von drei Jahren nach Betriebsübernahme erfolgen und in der Bilanz des Fördernehmers aktiviert werden müssen. Der Förderungsnehmer muss den Betrieb von Familienangehörigen übernehmen und im Zuge dessen binnen drei Jahre ab Übergabe in qualitätsverbessernde Maßnahmen investieren.

Anmerkung

Es bestehen Einschränkungen für die Zielgruppen der Förderung, wie zum Beispiel:

  • Beherbergungsbetriebe müssen zumindest mit drei Sternen klassifiziert sein
    • Ausnahmen sind unter Umständen aber möglich z.B. für Schutzhütten, oder künstlerisch wertvoller Bausubstanz
  • Neubauten werden nur ausnahmsweise gefördert.
  • Gastronomiebetriebe in Wien und den Landeshauptstädten werden nicht gefördert, andere nur, sofern touristisch bedeutsam.
  • Reisebüros werden nur gefördert, wenn diese überwiegend (mehr als 50 % vom Jahresumsatz) auf die Akquisition ausländischer Gäste ausgerichtet sind.
  • Bei Franchisebetrieben muss die unternehmerische Eigenständigkeit des Franchisenehmers gewährleistet sein.

Wie wird gefördert?

  • Einmalzuschuss bei Vorhaben zwischen EUR 100.000,00 und EUR 700.000,00: Einmalzuschuss in Höhe von max. 5% der förderbaren Investitionskosten, wenn mind. einer der Investitionsschwerpunkte überwiegend erfüllt wird
  • Investitionskredit ohne Zinsenzuschuss bei Vorhaben ab EUR 100.000,00: Zinsengünstiger EIB-Kredit der ÖHT (bei Neubauten in Höhe von max. 50% der förderbaren Kosten) – je nach Standort Anschlussförderung des Landes in Form der Übernahme des Zinsendienstes
  • Investitionskredit mit Zinsenzuschuss bei Vorhaben ab EUR 1 Mio. Auf einen Kredit der ÖHT in Höhe von max. 60% (bei Neubauten 50%) der förderbaren Kosten leistet der Bund für 10 Jahre einen Zinsenzuschuss in Höhe von 2%
  • Übernahme von Haftungen

Mit Ausnahme von Neubauten kann als ergänzendes Förderungsinstrument eine Haftung gemäß der „Richtlinie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2014 – 2020“ in Anspruch genommen werden.

Teil B: TOP – Jungunternehmerförderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Gründung und Übernahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft durch Unterstützung von materiellen Investitionen in Kooperation mit dem Bundesland, in dem das Unternehmen gegründet bzw. übernommen wird.

Wer wird gefördert?

Physische und juristische Personen und sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts.

  • Der Jungunternehmer darf in den letzten 5 Jahren nicht selbstständig tätig gewesen sein und muss
  • eine etwaige unselbstständige Tätigkeit im Zuge der Gründung/Übernahme aufgeben
  • die notwendigen Qualifikationen aufweisen
  • bei Gründung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft des Unternehmensrechts mit mehr als 25 % beteiligt sein
  • bei Übernahme einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft des Unternehmensrechts mit mehr als 50% beteiligt sein
  • die handels- und gewerberechtliche Geschäftsführung übernehmen sowie
  • Eigenkapital i. H. von zumindest 25% der Gesamtkosten aufbringen

Was wird gefördert?

Als förderbare Kosten gelten materielle Kosten (bauliche Maßnahmen, Einrichtung, Erwerb eines Unternehmens, Ablösen im Zuge von Betriebsübernahmen), die im Zusammenhang mit der Gründung bzw. Übernahme des Unternehmens stehen, wie

  • die Errichtung (Um-, Zu- oder Neubau) von Gebäuden, Anschaffung von Einrichtung, Architekten- und Beratungshonorare (insbesondere Sonderplaner wie Energie- und Elektroplaner) sowie
  • der Kaufpreis beim Erwerb eines Unternehmens der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, nicht jedoch anteilige Kosten des Grunderwerbs.

Wie wird gefördert?

  • Zuschuss i.H.v. 7,5% der förderbaren Bemessungsgrundlage – unter der Voraussetzung, dass das Land einen zumindest ebenso hohen Zuschuss leistet wie der Bund
  • Übernahme von Haftungen für kommerzielle und geförderte Kredite.

Unter- und Obergrenzen

  • Für die Förderbemessungsgrundlage gilt eine Untergrenze von EUR 20.000,00 bzw. eine Obergrenze von max. EUR 250.000,00
  • Für die die max. Bemessungsgrundlage von EUR 250.000,00 übersteigenden förderbaren Kosten gelten die Bedingungen der TOP-Impulsrichtlinie 2014 – 2020, «TOP-Investition»

Teil C: TOP – Innovationsförderung

Förderungsgegenstand ist die Konzeption, Entwicklung und Umsetzung kreativer und buchungsrelevanter innovativer Angebote durch KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (innovative Einzelprojekte) und durch überbetriebliche Kooperationen entlang der touristischen Wertschöpfungskette in einer Tourismusdestination (innovative Kooperationsprojekte).

Wer wird gefördert?

Förderungswerber können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts sein, die

  • ein Unternehmen des Tourismus oder der Freizeitwirtschaft rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, und
  • als KMU im Sinne der Empfehlung der EK betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff, gelten, und
  • über eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und
  • im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, oder in der Anlage zu § 2 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind.

Förderungswerber können auch physische oder juristische Personen, sowie sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts sein, die

  • ein touristisch bzw. freizeitwirtschaftlich relevantes Vorhaben durchzuführen beabsichtigen und
  • selbst nicht die persönliche Voraussetzung erfüllen, aber
  • mit einem Unternehmer, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, ein Vertragsverhältnis zur Umsetzung des zu fördernden Vorhabens eingehen, das die gesamte Förderungslaufzeit abdeckt.

Förderungswerber können Kooperationen sein, sofern die Kooperationspartner

  • ein gemeinsames wirtschaftliches, auf nachhaltige Zusammenarbeit gerichtetes Ziel anstreben,
  • falls die Kooperation keine eigenständige juristische Person ist, einander im Förderungsvertrag für das zu fördernde Kooperationsprojekt solidarisch haften, und
  • bei Einreichung des Förderungsansuchens eine verpflichtende Erklärung über die Zurverfügungstellung der notwendigen Eigenmittel vorlegen.

Was wird gefördert?

  • Kosten der Angebots- und Produktentwicklung
  • Kosten der Gründung eines innovativen Vertriebssystems und/oder eines direkten Verkaufs,
  • Kosten der Erfolgskontrolle,
  • Kosten der Gründung oder Weiterentwicklung von Kooperationen
  • Errichtungskosten (Um-, Zu- oder Neubau) von Gebäuden, die Anschaffung von Einrichtung sowie Architekten- und Beratungshonorare (insbesondere Sonderplaner wie Energie- und Elektroplaner), soweit diese als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren sind.
  • Sollte für das Erreichen der Projektziele das Heranziehen externer Berater notwendig sein, ist die Grundlage für die Berechnung der förderbaren Kosten das von diesem Berater in Rechnung gestellte Honorar (ohne Nebenkosten, ohne USt). Dabei können pro Tagwerk höchstens EUR 592,00 und insgesamt höchstens 35 Tagwerke und Nebenkosten im Ausmaß von höchstens 30 % davon herangezogen werden.
  • Sollte für das Erreichen der Kooperationsziele der Einsatz von Personal erforderlich sein, sind die diesbezüglichen Personalkosten im Ausmaß von max. 20 % der förderbaren Kosten des Projekts förderbar. Personalkosten können nur im Zusammenhang mit Tätigkeiten anerkannt werden, die bei der Kooperation ohne Projektumsetzung nicht anfallen würden.

Wie wird gefördert?

Die Förderung besteht im Falle innovativer Einzelprojekte bei förderbaren Kosten von mindestens EUR 100.000,00 (Untergrenze) bis max. EUR 500.000,00 (Obergrenze) in einem Zuschuss von 50 % der förderbaren Kosten, im Falle innovativer Kooperationsprojekte beträgt der Zuschuss 70 % der förderbaren Kosten, in beiden Fällen maximal jedoch EUR 200.000,00 (De-minimis-Grenze).

Projektbezogen ist ein Eigenmittelanteil in der Höhe von 30 % bei innovativen Kooperationsprojekten bzw. 50 % bei innovativen Einzelprojekten nachzuweisen.

Die De-minimis-Grenze darf in keinem Fall überschritten werden.

Teil D: TOP – Restrukturierung

Das Ziel dieser Förderung besteht darin, kleine und – sofern daraus keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung entsteht – mittlere Unternehmen, die wesentliche Angebotsträger der heimischen Tourismuswirtschaft sind und eine langfristige Erfolgschance haben, sich aber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, mit Hilfe von ideellen und finanziellen Maßnahmen zu unterstützen und ihre wirtschaftliche Stabilität wiederherzustellen. Damit wird nicht nur touristisches Angebot erhalten, sondern auch Beschäftigung gesichert.

Wer wird gefördert?

Physische und juristische Personen und sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts der Hotellerie und Gastronomie, die wesentliche Angebotsträger sind.

Was wird gefördert?

  • Kosten des Sanierungskonzeptes oder von anteiligen Coachingleistungen
  • materielle Hilfestellung auf die nach Sanierung verbleibenden Verbindlichkeiten

Wie wird gefördert?

  • Übernahme einer Haftung
  • Zinsenzuschuss von max. 2% für Fremdkapital
  • Landesbeteiligung in mindestens gleicher Höhe ist Voraussetzung
  • Übernahme der Kosten des Sanierungskonzeptes oder von Coachingleistungen

Unter- und Obergrenze

  • Das Kapital, auf das ein Zinsenzuschuss gewährt wird, soll den Umfang von 40% der gesamten Fremdfinanzierung nach Restrukturierung nicht überschreiten.
  • Untergrenze: EUR 100.000,00
  • Obergrenze: EUR 2 Mio

Der nächste SOMMER Newsletter für JungunternehmerInnen und GründerInnen erscheint am 01.08.2019

 

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