Der Tesla ist ein Sonderfall: Seit 1.1.2016 gewährt § 12 UStG einen Vorsteuerabzug für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Miete oder dem Betrieb von Kraftfahrzeugen mit einem Emissionswert von CO2-Wert von null Gramm pro Kilometer stehen. Der Gesetzgeber hat also nicht nur elektrobetriebene Kraftfahrzeuge mit dem Recht auf Vorsteuerabzug gefördert, sondern begünstigt ganz allgemein Fahrzeuge mit einem Emissionswert von null – neue Technologien für den Antrieb sind somit steuerlich herzlich willkommen.
Der Vorsteuerabzug steht allerdings nur insoweit zu, als dieVoraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt werden. Wenn der Pkw nach ertragsteuerlichen Vorschriften als nicht dem Betrieb des Unternehmens zugehörig zu betrachten ist, dann geht auch der Vorsteuerabzug ins Leere.
Wenn die nichtabzugsfähigen Anteile überwiegen, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Umgekehrt steht ein 100%iger Vorsteuerabzug zu, wenn die angemessenen Teile überwiegen. Die Angemessenheitsgrenze (Luxusgrenze) beim Pkw beträgt EUR 40.000. Bis zu Anschaffungskosten von EUR 80.000 steht ein Vorsteuerabzug zu, weil in diesem Fall das Entgelt überwiegend abzugsfähige Ausgaben beinhaltet.
Gehört der Tesla – infolge Überschreitens der Grenze von EUR 80.000 (brutto) – nicht zum Unternehmen, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Beträgt der Betrag über EUR 40.000 brutto und unter EUR 80.000 brutto, ist für den Differenzbetrag eine Eigenverbrauchs-Umsatzbesteuerung vorzunehmen.
Diese Unternehmenszugehörigkeit verlieren sie erst bei einem Überschreiten der Angemessenheitsgrenze von EUR 80.000 brutto. Bei niedrigeren Anschaffungskosten kommt es zwar zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung hinsichtlich der nicht angemessenen Anteile, dies vermag jedoch an der Nettogrenze nichts zu ändern. Kfz mit Null-Co2-Ausstoß können somit dazu beitragen, die Umwelt zu schonen und Steuern zu sparen.
Für den Tesla ist kein Sachbezug zu berechnen, weiters fällt keine KFZ-Steuer und keine NoVA an.
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