Sobald ein Unternehmen einen neuen Standort eröffnet, muss dieser der Gewerbebehörde gemeldet werden! Aber nicht alle Arten von Betriebsräumlichkeiten sind betroffen!

 

An und für sich ist jede gewerbliche Tätigkeit an einen Standort, für den es angemeldet ist, gebunden.

 

Jedoch gibt es hier Ausnahmen:

 

  • bestellte Tätigkeiten (zB Reparaturen) dürfen überall ausgeübt werden
  • Kleinverkauf von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Waren im Zuge eines Festes oder Sportveranstaltung
  • Ausschank und Verkauf von Speisen von Gastwirten bei Volksfesten
  • Entgegennehmen von Bestellungen und Verkauf von Waren bei Messen und Märkten

 

Filialen müssen gemeldet werden und sollte von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können, muss man sich eine Betriebsanlagengenehmigung holen.

 

Räumlichkeiten, die nur zur Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen (zB Lager, Lagerplätze) müssen nicht gemeldet werden. Achtung sobald hier Bestellungen oder Zahlungen getätigt werden, dann müssen sie gemeldet werden.

 

Für Ausstellungsräume gilt auch keine Meldungspflicht, sofern Waren nur präsentiert werden. Sobald Verkaufsgepräche odgl stattfinden, gilt der Standort als Betriebsstätte.

 

Ein weiteres Büro, in dem auch nur betriebsinterne Kommunikation herrscht, muss auch als Betriebsstätte gemeldet werden.

 

 

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