Haben Sie schon mal Geschäfte mit "nahen Angehörigen" gemacht? Dabei können durchaus komplizierte Fragestellungen entstehen, die wir mit unserem kurzen Beitrag gerne etschärfen möchten!

Tritt ein Unternehmer in betrieblichen Leistungsbeziehungen mit nahen Angehörigen, dann müssen diese Leistungsvereinbarungen, um steuerlich anerkannt zu werden, folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen einen eindeutigen, klaren und zweifelsfreien Inhalt aufweisen,
  • sie müssen für Dritte erkennbar sein (Publizität) und
  • sie müssen fremdvergleichbar sein, d.h. auch mit Fremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen werden.

Um eine ausreichende Eindeutigkeit und Publizität sicherzustellen, sollten derartige Verträge daher schriftlich abgeschlossen werden, obwohl die Schriftlichkeit nicht zwingend ist. Besonders wichtig hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung ist eine den obigen Voraussetzungen entsprechende Vertrags- und Leistungsgestaltung bei folgenden Leistungsbeziehungen mit nahen Angehörigen:

Dienstverhältnisse: Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Mitarbeit über die familienhafte Mitarbeit oder eheliche Beistandspflicht hinausgeht, dass ein der Qualifikation angemessenes und fremdübliches Gehalt gezahlt wird, und die Gestaltung des Dienstverhältnisses fremdblich ist (z.B. tatsächliche Überweisung des Gehalts, übliche Arbeitszeiten etc.). Vor allem im Hinblick auf die Übreprüfungen seitens der Finanzpolizei möchten wir auch an dieser Stelle nochmals auf die Anmeldeverpflichtung hinweisen. AUCH Familienmitglieder sind anzumelden – VOR Arbeitsantritt!

Werksverträge: Dabei schuldet der Vertragspartner nicht seine Arbeitskraft, sondern ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Erfolg; er ist dabei nicht an Weisungen des Arbeitsgebers gebunden; bei Werkverträgen sollte überprüft werden, ob die Leistung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt einem Werkvertrag zugänglich ist.

Mietverträge: Die Vermietung von betrieblichen Immobilien durch einen Ehegatten an den Betriebsinhaber kann steuerliche Vorteile bringen; derartige Verträge müssen aber jedenfalls den steuerlichen Voraussetzungen entsprechen (unbedingt steuerliche Beratung erforderlich!); die Angemessenheit der Miete und die fremdübliche Gestaltung der Leistungsbeziehungen sind Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

Darlehensvereinbarungen: Dabei ist besonders hinsichtlich Laufzeit, Besicherung, Rückzahlung und Verzinsung auf Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen zu achten.

Haben Sie zu diesen umfassenden Themenbereich noch Fragen? Wir beantworten Sie Ihnen gerne.

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