In vielen Betrieben hilft oft die ganze Familie mit. Wie sieht es hier mit der Versicherungspflicht für die einzelnen Familienmitglieder aus? Da es hier immer häufiger zu strengen Kontrollen kommt, haben wir uns diesen Sachverhalt für Sie nochmal ganz genau angesehen!

Wenn die Kinder im Betrieb mithelfen

Zuerst das Wichtigste zur Mitarbeit von Kindern im Betrieb: Im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Steifkinder unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung, wenn sie

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
  • keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Die Kinder und Enkel sind in diesem Fall nicht arbeitslosenversichert, sie sind aber bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Die Beitragsvorschreibung erfolgt auf der Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage (2013: 24,28 Euro pro Tag; 728,40 Euro monatlich). Der Beitragssatz beträgt 31,75 Prozent, die Beitragspflicht entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber. Anstelle der Unentgeltlichkeit kann ein geringfügiges Beschäftigungsverhälntnis vereinbart werden. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gelangt aber nur dann zu Anwendung, wenn die Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird.

Es ist darauf zu achten, dass der geringfügig beschäftige Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Heuer beträgt diese 386,80 Euro. Herangezogen wird hier der kollektivvertragliche Mindestlohn oder ein vereinbarter höherer Lohn.

Im Falle der geringfügigen Beschäftigung fallen folgende Dienstgeberangaben an:

  • UV-Beitrag von 1,4 Prozent
  • Beitrag zu Betrieblichen Mitarbeitervorsorge 1,53 Prozent
  • Pauschalierte Dienstgeberabgabe, wenn die monatliche Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze überschreitet: 16,4 Prozent.
  • Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer: 7,91 Prozent (bei Überschreiten des Freibetrags von 1095 Euro)

Ehepartner und andere Verwandte

Eine Pflichtversicherung kann nur dann eintreten, wenn ein Dienstnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

Die Vereinbarung eines Entgeltanspruches ist keine notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. Wird zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, ensteht keine Pflichtversicherung. Gerade unter Ehegatten werden Arbeitsleistungen häufig im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erbracht. Wesentlich ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

  • Die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich vereinbart werden. Die schriftlichen Vereinbarun kann im Falle einer Kontrolle ein Nachweis sein, dass mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses keine Meldepflicht besteht.
  • Die Mitarbeit des Ehegatten erfolgt im Zweifel im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht. Der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses muss in diesem Fall "deutlich zum Ausdruck" kommen, heißt es in einem Urteil des Obersten Gerichtshofes.
  • Sind Verwandte nicht wechselseitig zum Unterhalt berechtigt, ist im Zweifel "ein entgeltliches arbeitsrechtliches Verhältnis als bedungen" anzunehmen.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe haben keinen Entgeltcharakter. Als beitragspflichtiges Entgelt gelten aber Trinkgelder. Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenersätze gelten nicht als Entgelt, sofern sie das steuerliche anerkannte Ausmaß nicht überschreiten.

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