Liebe Klientinnen! Liebe Klienten!

Die Bundesregierung hat in der heutigen Pressekonferenz erweiterte und umfassende Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt: Den Umsatzersatz und den Fixkostenzuschuss II

UMSATZERSATZ

  • Neben der Gastronomie und Hotellerie erhalten nun auch Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz
  • Anspruch haben Unternehmen, die zwischen 1. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen betroffen sind und nicht aufsperren dürfen
  • Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Friseure) erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalles (max. EUR 800.000).
  • Für Handelsunternehmen kommt es entsprechend der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware (Wertverlust in der Lockdown-Phase), der Umsatz/Ertrag-Relation und der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen zu einer Staffelung des Umsatzersatzes zwischen 20 – 60 %.
  • Die Anträge können vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 eingereicht werden
  • Als Betrachtungszeitraum gilt der 1. November 2020 bis 06. Dezember 2020

Voraussetzungen für Antragstellung:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  • Das Unternehmen verpflichtet sich im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Hier finden Sie unser Video zum Umsatzersatz und die aktuelle ÖNACE-Liste und hier die Handelskategorisierung für den Umsatzersatz.

 

FIXKOSTENZUSCHUSS II

  • der Fixkostenzuschuss für die 2. Phase kann bereits ab 30 % statt bisher 40 % Umsatzausfall beantragt werden.
  • Die AfA, die fiktive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie frustrierte Aufwendungen und Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind, können geltend gemacht werden
  • Leasingraten werden zur Gänze übernommen
  • EU-Kommission gibt grünes Licht für den erweiterten Fixkostenzuschuss nach befristetem Beihilferahmen mit einem Volumen von bis zu 3 Mio. Euro

Hier alle Details zum Fixkostenzuschuss II in unseren Sondernews.

Weiter Infos zur Beantragung, Berechnung und Auszahlung des Fixkostenzuschusses II findet ihr hier.

Bei Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung!

Bleiben Sie gesund,

beste Grüße aus unserer Kanzlei

Christiane Holzinger und das gesamte 360° Business Planner Team