Liebe Unternehmerinnen! Liebe Unternehmer!

Hoffen wir mal darauf, dass der kommende Lockdown der letzte sein wird. Wir empfehlen Ihnen daher unbedingt über Weihnachten die Rückstände vorzubereiten.

Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle Ihre Stundungen. Die entsprechenden Dokumente des Finanzamtes haben wir Ihnen bereits nach Zustellung übermittelt. Bitte überprüfen Sie dazu zuerst Ihre Emails. Bitte beachten Sie: Wir verfügen vor Weihnachten nicht über die personellen Ressourcen diese Emails noch einmal zu verschicken.

Weiters empfehlen wir Ihnen eine Übersicht zu erstellen, welche Außenstände Sie bei der SVS, ÖGK, Banken oder auch bei Ihren Lieferanten haben.

Im nächsten Schritt sollten Sie dann ein Excelfile erstellen und alle auf Monatsbasis für 12-36 Monate Ihre Rückzahlungen vorbereiten. Diese Datei können Sie uns dann gerne schicken, bearbeitet wird Sie frühestens ab dem 11.1.2021. Gerne geben wir Ihnen dann Feedback zu Ihren Vorschlägen. Ebenso können wir dann die jeweilige Ratenvereinbarung beim Finanzamt für Sie erledigen, wenn Sie dies wünschen.

Mit diesen Erledigungen können Sie sich dann ab 2021 wieder voll und ganz dem wesentlichen – den laufenden Geschäften – widmen.

Für Abgabenschulden, die überwiegend Covid-19-bedingt zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 aufgebaut wurden, wurde nun eine Sonderregelung geschaffen. Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert. Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben. Es fallen keine Verzugszinsen, Säumniszuschläge oder Ähnliches an.

Das COVID-19-StMG sieht darüber hinaus für jene Stundungen, welche im Zeitraum zwischen 1.10.2020 und 28.2.2021 beantragt werden, bestimmte Erleichterungen vor. Die Abgabenbehörden sollen demnach Stundungsanträgen in diesem Zeitraum bedingungslos stattgeben, egal ob die sofortige Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte für den Abgabepflichtigen darstellen würde oder die Einbringlichkeit durch die Stundung gefährdet wäre; diese Vereinfachung gilt für Stundungszeiträume bis zum 31.3.2021.

Die Eckpunkte zur Ratenvereinbarung Finanzamt

  • Zahlungsfrist für Stundungen wird von 15. Jänner auf 31. März 2021 verlängert
  • Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden
    • Phase 1 von 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 und umfasst 15 Monate und
    • Phase 2 von 1. Juli 2022 bis 31. März 2024 und umfasst 21 Monate
  • Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK bzw. BVAEB
  • Stundungszinsen betragen 2% über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38%)

Phase 1 von 1. April 2021 bis 30. Juni 2022

  • Anträge an die Finanz müssen zwischen 4. März und 31. März 2021 eingebracht werden
  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 beträgt 15 Monate (Ende am 30. Juni 2022)
  • Die Raten müssen angemessen sein, während der Phase 1 müssen zumindest 40% des Abgabenrückstandes zurückgezahlt werden
  • Geleistete Ratenzahlungen können nicht angefochten werden,
  • Die Bewilligung erfolgt ohne Prüfung der Bonität

Phase 2 von 1. Juli 2022 bis 31. März 2024

  • Anträge an die Finanz müssen noch vor 31. Mai 2022 eingebracht werden (ÖGK bzw. BVAEB bis zum 30. Juni 2022)
  • Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 beträgt 21 Monate (Ende am 31. März 2024)
  • Gegenstand der Phase 2 sind Beiträge, für die bereits ein Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten
  • Voraussetzung dafür ist, dass in Phase 1 zumindest 40% des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist
  • In Phase 2 benötigt es einen Nachweis der Einbringlichkeit durch den Abgabenschuldner (Details für die Finanz folgen per Verordnung)
  • Je höher der Betrag der Abgabenschulden und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung, desto höher sind die Anforderungen

 

Die gleichzeitige Gewährung einer weiteren Ratenzahlung oder Stundung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.

Die Beantragung für Ratenzahlungen erfolgt über FinanzOnline und für die Sozialversicherung individuell bei der ÖGK bzw. BVAEB.

 

Sollten Sie weiterführende Fragen haben oder Unterstützung bei der Einreichung Ihres Ratenansuchens benötigen, schicken Sie uns bitte über die Feiertage ein Email mit Ihren Anfragen.

 

Beste Grüße und bleiben Sie gesund,

Christiane Holzinger und das gesamte 360°Business Planner Team