Der Zuschuss gilt diesmal schon ab 30 % Umsatzausfall, die Berechnung erfolgt linear. Wesentliche Erweiterungen wurden im Katalog aufgenommen. Für Betriebe mit Vorjahresumsätzen unter € 120.000 besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung und Gründer können mit einer Planungsrechnung arbeiten. Als Betrachtungszeitraum gilt 15.9.2020 bis 30.6.2021 – ab sofort besteht wesentlich mehr Planungssicherheit!

Unsere Chefin, Christiane Holzinger, hat in ihrer Funktion als Bundesvorsitzende der Jungen Wirtschaft Vorschläge vorgebracht, kommentiert und sich intensiv im Finanzministerium eingebracht und das Ergebnis kann sich sehen lassen.

Starten wir gleich mit den Neuerungen auf einen Blick:

  • Der Zuschuss wird schon ab 30 % statt vorher ab 40 % Umsatzausfall gewährt.
  • Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nun linear (bei 35 % Umsatzausfall Erstattung von 35 % der Fixkosten) anstatt in Stufen wie vorher.
  • Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreiben für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen ergänzt. Leasingraten werden zur Gänze übernommen;
  • In Phase 2 können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschaftergeschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden.
  • Für Betriebe unter 120.000 Euro Vorjahresumsatz gibt es die Möglichkeit der Pauschalierung.
  • Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:
    • Die 1. Tranche kann ab 23.11.2020 beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlich auszuzahlenden Betrags.
    • Die 2. Tranche wir mit 1.4.2021 beantragbar.
    • Der Betrachtungszeitraum ist von 15.9.2020 bis 30.6.2021 festgelegt. Der Antrag kann für 10 zusammenhängende Monate gestellt werden.
    • Die Obergrenze ist mit 800.000 Euro gedeckelt.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind. Es können Zuschüsse für bis 10 Monate im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden.

Basis für die Berechnung der Ersatzrate des Bundes in Phase 2 ist der Umsatzrückgang (ab einem Umsatzrückgang von 30 %). D. h., dass bei 85 % Umsatzausfall 85 % der Fixkosten ersetzt werden. Bei einem Jahresumsatz unter 120.000 Euro im letzten Steuerjahr können wahlweise pauschal 40 % des Umsatzausfalls als Fixkosten angesetzt werden.

Von wann bis wann kann beantragt werden?

Die Beantragung kann für einen oder zwei geblockte Zeiträume erfolgen. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab 23.11.2020 und bis 31.12.2021 möglich.

Wie kommst du zum Fixkostenzuschuss?

Wie in Phase 1 schon, erfolgt die Beantragung über FinanzOnline. Die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, wenn die Höhe des Zuschusses mehr als 36.000 Euro beträgt. Wir nehmen die Beantragung gerne auch für Sie und Ihr Unternehmen vor, ein Betrag von 1.000 Euro darf in diesem Fall für Steuerberatungskosten geltend gemacht werden.

Was gilt für den Fixkostenzuschuss 2 grundsätzlich?

  • Gefördert werden Unternehmen aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich (ausgenommen Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors), die eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
  • Es werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen gewährt, die aufgrund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben.
  • Die Förderung ist ein nichtrückzahlbarer direkter Zuschuss zur Deckung der Fixkosten.
  • Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei 500 Euro, die Obergrenze bei 800.000 Euro.
  • Gründer können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren.
  • Der Fixkostenzuschuss ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilfenrahmens genehmigt werden (z. B. 100-%-Garantien). Für November 2020 wird der Fixkostenzuschuss unterbrochen, wenn das Unternehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat.
  • Die Unternehmen müssen zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren („Schadensminderung“ z. B. Herabsetzen von Mieten, soweit zumutbar).
  • Es darf über das Unternehmen keine rechtskräftige Finanzstrafe von über 10.000 Euro in den letzten 5 Jahre verhängt worden sein

Sobald die Richtlinie des Finanzministeriums zum Fixkostenzuschuss 2 veröffentlicht ist, stellen wir diese hier gerne zur Verfügung.

Weiter Infos zur Beantragung, Berechnung und Auszahlung des Fixkostenzuschusses II finden Sie hier.

 

Bleiben Sie gesund,

beste Grüße aus unserer Kanzlei

Christiane Holzinger und das gesamte 360° Business Planner Team