Immer wieder stellen sich Private bzw Nichtunternehmer die Frage: Wer soll bzw muss eine Arbeitnehmerveranlagnung durchführen? Anbei haben wir für Sie eine kurze Zusammenfassung für Ihre private Steuersituation erstellt!

WER MUSS BZW. SOLL EINE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG DURCHFÜHREN?

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung von zuständigen Wohnsitzfinanzamt durchzuführen.

Unter folgenden Voraussetzungen kann dies auch der Arbeitgeber vornehmen:

  • Man erhält nur von einem Arbeitgeber während des Jahres Lohn oder Gehalt,
  • er wurden vom Arbeitgeber keine Freibeträge berücksichtigt,
  • nur Kirchenbeitrag und Gewerkschaftsbeitrag werden geltend gemacht.

Bis spätestens Anfang Dezember kann vom Dienstgeber unter Vorlage der Belege eine Aufrollung der Bezüge und damit eine Neuberechnung der Lohnsteuer verlangt werden. Sollte dies im letzten Jahr nicht erfolgt sein, haben Sie nun die Möglichkeit im Wege der Arbeitnehmerveranlagung Ihre steuerlichen Ausgaben geltend zu machen.

WANN MUSS EINE VERANLAGUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN?

  • Wenn ein Arbeitnehmer auch noch andere Einkünfte erzielt hat, deren Gesamtbetrag EUR 730,00 übersteigen,
  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die gesondert versteuert wurden, zugeflossen sind,
  • pauschal besteuerte Krankengelder bzw. Bezüge gemäß Heeresgebührengesetz bezogen wurden,
  • die in einem Freibetragsbescheid für das betreffende Jahr berücksichtigten Verhältnisse bezügl. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten geringer als in der ausgewiesenen Höhe angefallen sind,
  • der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzung nicht mehr vorlagen,
  • bei Einkünften aus Kapitalvermögen ohne KESt-Abzug.

Da jeder Arbeitgeber verpflichtet ist bis Ende Februar sämtliche Lohnzettel seiner Arbeitnehmer an das Finanzamt zu übermitteln, ist es dem Finanzamt auch möglich zu überprüfen, ob eine Pflichtveranlagung vorzunehmen ist.

WANN SOLL EINE VERANLAGUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN?

  • Wenn der Alleinverdiener oder Alleinerzieherabsetzbetrag während des Jahres noch nicht berücksichtigt wurde bzw. zur Rückerstattung der Negativsteuer,
  • bei Unterhaltszahlungen zur Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages,
  • wenn Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht wurden
  • wenn es unterjährig zu einer Anpassung der Gehaltszahlungen gekommen ist.

Gerne beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch zu Ihren steuerlichen Möglichkeiten!

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