In der Liebhaberverordnung wird zwischen Liebhabereivermutung und Einkünftevermutung unterschieden. Wann wird eine Liebhaberei eingestuft?

 

ANLAUFVERLUSTE

Die meisten sog. Privatgeschäftsvermittler ermitteln ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieben als sog. Einnhmen-Ausgaben-Rechner, indem die Differenz der erzielten Einnahmen und der damit verbundenen Ausgaben ( Gewinn oder Verlust) pro Jahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der jeweiligen Steuererklärung abgegeben wird.

In den ersten drei Jahren können sog. "Anlaufverluste" entweder mit anderen positiven Einkünften, z.B. Lohneinkünften, ausgeglichen werden, wodurch sich in den meisten Fällen Lohnsteuergutschriften ergeben, oder es kann der Anlaufverlust mit in Zukunft erwirtschafteten Gewinnen verrechnet werden (Verlustvortrag).

Ein etwaiger Verlust ist also vom Finanzamt in den ersten drei Jahren in jedem Fall anzuerkennen, wenn auf Grund der Art der Tätigkeit zu erkennen ist, daß es sich nicht von vornherein um Liebhaberei handelt.

Wird jedoch die Tätigkeit innerhalb dieser drei Jahre wieder eingestellt und hat sich im Zeitraum der aktiven Tätigkeit insgesamt ein Verlust ergeben, werden diese Verluste vom Finanzamt nicht als Anlaufverluste anerkannt, sondern als Lieberhaberei qualifiziert und sind sämtliche Lohnsteuer – Gutschriften zurückzubezahlen.

Der Gesamtgewinn oder -verlust beinhaltet alle erzielten (Anfangs-) Verluste und Gewinne des Tätigkeitszeitraumes sowie jenen Gewinn, den man eventuell bei Beendigung der Tätigkeit durch Verkauf von Waren, des Kundenstocks und Einrichtungsgegenständen ( auch geringwertige Wirtschaftgüter unter € 36,34,–, die man während der Tätigkeit angeschafft hat), erzielen kann. Es muß sich also insgesamt ein Gewinn ( mindestens € 0,073!!) ergeben, um die Anerkennung von Anfansverlusten und die damit verbundenen Lohnsteuergutschriften "halten" zu können.

Manche Finanzämter, stehen derzeit auf dem Standpunkt, daß nebenberufliche Privatgeschäftsvermittler keinen Gesamtgewinn erzielen können und anerkennen von vornherein keine Anlaufverluste. Bei dagegen einzubringenden Berufungen muß mit einer sog. Prognoserechnung nachgewiesen werden, daß insgesamt, d.h. während des vergangenen, laufenden und zukünftigen Tätigkeitszeitraumes, ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Falls die Tätigkeit in der Zwischenzeit eingestellt und ein Gesamtverlust erzielt wurde, müssen sämtliche Steuergutschriften zurückbezahlt werden.

Steuerliche Liebhaberei:

Es werden nur jene Tätigkeiten als Einkunftsquelle von den Finanzämtern anerkannt, die auf Dauer Gewinn bzw. Einnahmenüberschüsse erwarten lassen. Tätigkeiten, die auf längere Sicht mit Verlust abschließen, sind einkommensteuerlich irrelevant.

Liebhabereiverordnung:

Im Jahr 1993 erging vom BMF die sog. Liebhabereiverordnung in der zwischen Liebhabereivermutung und Einkünftevermutung unterschieden wird: Gewerbliche Einkünfte sind grundsätzlich als Einkünfte anzusehen, auch wenn sie , vor allem zu Beginn der Tätigkeit, negativ sind. Soweit nicht damit zu rechnen ist, daß die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt wird, mpssen die Verluste vom Finanzamt anerkannt werden. Grundsätzlich muß jedoch für den gesamten Tätigkeitszeitraum ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben entstehen können!

Umsatzsteuer bei Liebhaberei:

Da die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer ist, gilt für Gewerbetreibende, die mit ihrer Tätigkeit auch auf Dauer keine Gewinne erzielen, die Liebhabereivermutung im umsatzsteuerlichen Sinn nicht!

Auch wenn Sie auf Grund Ihrer Ausgaben beim Finanzamt mehr Vorsteuern geltend machen, als Sie Mehrwertsteuer abführen (Vorsteuerüberhang), bleiben Ihnen die Umsatzsteuergutschriften erhalten.

Hohe Anlaufverluste sind in den ersten Jahren der Tätigkeit auf Grund der Lohnsteuergutschriften "angenehm", können aber, wenn die Gesamtsituation vom Finanzamt betrachtet wird, "gefährlich" werden. Wenn Sie innerhalb von drei Jahren Ihre Tätigkeit wieder einstellen, muß insgesamt ein Gewinn entstanden sein, damit die bereits erhaltenen Lohnsteuergutschriften nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Wenn also Ihre Tätigkeit gesamt betrachtet ein "Verlustgeschäft" ist, müssen Sie damit rechnen, daß Ihre Einkünfte steuerlich als Liebhaberei eingestuft werden und können Sie die entstandenen Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen.

 

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