Jeder der einen Betrieb hat, kennt das Problem. Oft will man als Familienangehöriger im Betrieb helfen, ohne was dafür zu verlangen. Doch genau hier muss man die Pflichtversicherung stets im Auge behalten. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um familienhafte Mitarbeit im Betrieb oder doch um ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis handelt!

Seit 1. Jänner gibt es ein neues "Merkblatt für familienhafte Mitarbeit in Betrieben" des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

 

Kinder

Sofern keine regelmäßige Beschäftigung anfällt, gilt die Vermutung, dass diese aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung im Betrieb mitarbeiten und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses. Steuerlich liegt ein Dienstverhältnis nur dann vor, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbst erhaltungsfähig ist. Zu beachten ist die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG, demnach sind im Familienbetrieb regelmäßig beschäftigte Kinder voll versichert, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

 

Lebensgefährten

Endlich gibt es hier eine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung zu Ehepartnern. Man geht (analog) von Mitarbeit aufgrund ehelicher Beistandspflicht aus.

 

Eltern und Großeltern

Wird hier eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbart, dann wird ein Dienstverhältnis nur dann nicht angenommen, wenn der Betrieb auch ohne ihrer Aushilfe aufrechterhalten werden kann bzw wenn sie eine Alterspension beziehen.

 

Geschwister, Schwiegerkinder, Schwager, Nichten und andere Verwandte

Hier ist von einem Dienstverhältnis auszugehen, da keine familienrechtlichen Verpflichtungen angenommen werden. Bei kurzfristigen Tätigkeiten, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird eine Ausnahme gemacht.

 

In allen Fällen gilt, dass Auslegungsregelungen keine Freibriefe sind. Hier werden immer die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft.

 

TIPP: Die Unentgeltlichkeit sollte immer schriftlich vereinbart werden!

ACHTUNG: in Kapitalgesellschaften ist familienhafte Mitarbeit grundsätzlich ausgeschlossen!

 

Für die Details sind wir gerne jederzeit für Sie erreichbar!

 

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