Mit Einführung des neuen Umsatzsteuersatzes von 13% gibt es auch Änderungen beim Vorsteuerabzug. Wie Sie diesen bei Dienstreisen geltend machen können, erfahren Sie hier. 

Für im Inland durchgeführte Reisen des Unternehmers und Dienstreisen der Arbeitnehmer ist ein Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung ist, dass die Reise ausschließlich betrieblich beding ist und die bezahlten Spesen den steuerfreien Tages- und Nächtigungsgeldern entsprechen. Die Tages- und Nächtigungsgelder sind als Bruttobeträge anzusehen. Seit 1. Mai 2016 gilt für den Nächtigungsumsatz ein Steuersatz von 13 Prozent. Für das ortsübliche Frühstück gilt weiterhin der 10%ige Umsatzsteuersatz.
 
Werden sowohl die Nächtigung als auch das Frühstück separat verrechnet (mit auf der Rechnung ausgewiesenen Einzelpreisen), kann die Vorsteuer in Höhe von 13 beziehungsweise 10 Prozent aus den Bruttoeinzelpreisen hausgerechnet werden. Bei einem pauschalen Nächtigungsgeld (Nächtigung inklusive ortsübliches Frühstück) ist der Brutto-preis mit Hilfe einer pauschalen Aufteilungsregel zu splitten. Aus den sich aus dieser Teilung erge-benden Bruttopreisen sind die jeweiligen Vorsteuern herauszurechnen. Das pauschale Nächtigungsgeld beträgt derzeit 15 Euro, sodass sich aufgrund dieses Preises eine pauschale Aufteilung im Verhältnis 80/20 (Nächtigung/Frühstück) gibt. Der Schwerpunkt der Leistung liegt somit bei der Nächtigung. Selbstverständlich können auch wei-terhin nach Belegübergabe die tatsächlichen Kosten für die Nächtigung inklusive Frühstück über-nommen werden. Bei Dienstreisen durch Arbeitnehmer kann die Rechnung dabei entweder auf die Firma oder die reisende Person ausgestellt werden.
 
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