Die Biersteuer unterliegt Bier, das in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland nach Österreich eingeführt wird.

Biersteuer kurz erklärt

 

Der Biersteuer unterliegt Bier, das in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland nach Österreich eingeführt wird. Bier im Sinne des Biersteuergesetzes sind Biere aus Malz und bestimmte Mischungen von nichtalkoholischen Getränken (zB Limonaden) mit Bier (sog. "Radler"). Für die gewerbliche Herstellung, wie auch für die gewerbliche Einfuhr von Bier in das Steuergebiet aus Drittländern oder anderen EU-Mitgliedstaaten und die Verbringung aus dem Steuergebiet sind beim zuständigen Zollamt Bewilligungen zu beantragen. Für die private Einfuhr beachten Sie bitte die entsprechenden Richtmengen für die Einreise aus EU-Staaten sowie die Freimengen aus Drittländern.

 

Bemessungsgrundlage

Die Biersteuer bemisst sich nach der Menge in Hektolitern und dem Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato. Für die Berechnung der Biersteuer gilt als steuerpflichtige Menge jene Menge, die bei nicht geeichten, jedoch den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen den angegebenen Nenninhalten entspricht.

Für Bier in geeichten Transportbehältnissen mit bis zu einem Hektoliter Rauminhalt (zB Bierfässer), gilt der eichbehördlich bezeichnete Rauminhalt als Menge. Für Bier, das in anderen nicht geeichten Transportbehältern direkt an Verbraucher abgegeben wird, gilt die dem Rauminhalt entsprechende Menge als Grundlage.

Befindet sich Bier nicht in einem der bisher genannten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in diesem Fall die Menge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.

Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 Euro je Grad Plato. Als Grad Plato wird der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier angegeben.

 

Befreiung (§ 4 BierStG)

Bier kann, wenn die Verwendung (Bierverwendungsbetriebe gem. § 6 Abs. 2) vorher bewilligt wurde, von der Biersteuer befreit sein, wenn das Bier
 

  • zu Herstellung von Essig
  • vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln (zB Shampoo)
  • für die Herstellung von Lebensmitteln, wenn der Alkoholgehalt 5 Liter reinen Alkohol je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet
  • zur Herstellung von Arzneimitteln

verwendet wird.

Steuerbefreit ist ebenfalls Bier, welches zu Zwecken des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird, sowie Bier, das zu Zwecken der amtlichen Aufsicht (zB Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt – TUA) oder sonstiger behördlichen Aufsicht entnommen wird.

 

näheres unter: www.bmf.gv.at/steuern

 

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