DAS sind ja mal gute News! Der Nationalrat hat Ende Feber rückwirkend beschlossen, dass die Erhöhung des Pendlerpauschales ab 1.1.2013 wirksam wird.
 
Was können die Arbeitnehmer sich von der Neuregelung erwarten? Das und noch viel mehr finden Sie in unserem Newsbereich.
 
 
Was können Sie von der neuen gesetzlichen Regelung erwarten?

 

  • Die Höhe und bisherige Staffelung bleibt weiterhin unverändert.
     
  • NEU: Aliquote Inanspruchnahme auch für Teilzeitbeschäftigte
    Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsplatz im Kalendermonat an:

    • mind. 4 aber max. 7 Tagen zurückgelegt steht 1/3 des Pendlerpauschales zu
    • mind. 8 aber max. 10 Tagen zurückgelegt stehen 2/3 des Pendlerpauschales zu
    • mind. 11 Tagen zurückgelegt steht das volle Pendlerpauschale zu.

Bei Krankenstands-, Urlaubs- und Feiertagen wird wie bisher eine fiktive Fahrt zur Arbeit unterstellt, so dass hierdurch die Pendlerpauschalberechtigung nicht gefährdet wird.

  • Einführung eines Pendler-Euro: Einführung einer kilometergenauen Pendler-Euro-Förderung zusäztlich zur Pauschale. Ausbezahlt werden zwei Euro pro Kilometer Arbeitsweg als Direktförderung. Jeder, der Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat, erhält jährlich einen zusätzlichen Absetzbetrag von € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Pendlereuro nach dem selben Prinzip wie das Pendlerpauschale aliquotiert.

    Beispiel
    Beträgt die einfache Wegstrecke 90 km, erhält der Dienstnehmer jährlich € 180 auf seine Jahressteuerschuld gutgeschrieben. Legt der teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Strecke nur an 7 Tagen im Kalendermonat zurück, beträgt der Pendlereuro 1/3, also € 60.

  • Das steuerbegünstigte „Jobticket“ für öffentliche Verkehrsmittel gibt es künftig für alle Arbeitnehmer. Bezahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen, das Ticket für Öffentliche Verkehrsmittel (zur Gänze oder nur teilweise), ist dieser Vorteil nicht mehr zu versteuern. Die Kostenübernahme darf dabei nicht vom Gehalt abgezogen werden oder anstelle einer Gehaltserhöhung erfolgen. Denn bei solchen Fällen einer „Gehaltsumwandlung“ führt die Kostenübernahme zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.
  • Neu: Erhöhung der Negativsteuer bei Pendlern mit geringem Einkommen

    Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale und ergibt sich aufgrund der geringen Einkünfte keine oder nur eine geringe Steuerpflicht, werden bis zu € 400 jährlich gutgeschrieben.

Der einzige Nachteil der Neuregelung: Aufgepasst bei Firmenfahrzeugen!

Neu: Kein Pendlerpauschale für Firmenwagen ab 1. Mai 2013

Wer seinen Firmenwagen auch für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen darf, erhält hierfür kein Pendlerpauschale mehr und damit auch keinen Pendlereuro. Dies gilt selbst dann, wenn er etwa die Tankkosten aus eigener Tasche zu zahlen hat. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend, sondern tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

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