Auch ein Unternehmer kann nicht nur von Luft und Liebe leben. Hin und wieder werden geschäftliche Interessen und Kundenanbahnungen aus diesem Grund auch in Restaurants abgehalten. Der Finanz sind eben diese Bewirtungsspesen bei so mancher Betriebsprüfung ein Dorn im Auge. Worauf haben Sie also bei der Absetzbarkeit Ihrer "Arbeitsessen" zu achten?

Bewirtungsaufwendungen sind zur Hälfte abzugsfähig, wenn einen überwiegend berufliche Veranlassung vorliegt. Demnach muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche und berufliche Veranlassung überwiegt. In der Regel wird der Nachweis einfach sein, da im Berufsleben selten etwas aus purer Freundschaft gemacht wird. Trotzdem empfiehlt es sich auf jeden Fall darzulegen um welches Rechtsgeschäft es sich gehandelt hat bzw. welches im Einzelfall angestrebt wurde.
Dokumentation ist (wie immer im unternehmerischen Alltag) alles: auf der Rückseite der Rechnung den Geschäftspartner und den Zweck angeben. Monate und Jahre später lassen sich diese Details auf schwer rekonstruieren und je genauer Sie dokumentieren umso weniger wird später diskutiert! Überwiegt für das Ertragssteuerrecht die beruflche Veranlassung, so darf umsatzsteuerlich die Vorsteuer zu 100% abgezogen werden!

Achtung: Bewirtungen, die überwiegend Repräsentationscharakter haben, sind nicht abzugsfähig (Besuch von Vergnügungsetablissement, Bewirtung im Zusammenhang mit nicht absetzbaren Besuchen von gesellschaftlichen Veranstaltungen wie Bälle, Theater usw. oder Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss).

Auch Bewirtung aus persönlichen Anlässen des Steuerpflichtigen wie Geburtstage, Jubiläen usw. sind der privaten Lebensführung zuzurechnen und stellen somit nicht abzugsfähige Kosten dar.

Zur Gänze NICHT abzugsfähige Bewirtungskosten sind alle Geschäftsessen die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie z.B. bei einem Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

Tipp Nr 1: Bei sehr hohen Bewirtungskosten empfiehlt es sich, diese immer nur mit Kredit- oder EC-Karte zu bezahlen. Damit ist klar, dass die Belege tatsächlich bei einer Bewirtung durch den Unternehmer angefallen sind.

Tipp Nr 2: Thermobelege zum Nachweis immer zusätzlich kopieren oder einscannen (diese vergilben sehr gerne sehr schnell).

Sollten Sie zu den Bewirtungsaufwendungen (wie man sie richtig steuerlich absetzt) noch Fragen haben, wir beantworten sie gerne.

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