Die Verlängerung der Kurzarbeit ist fix und kann ab 1. Oktober 2020 für weitere sechs Monate beantragt werden.

Hier die wichtigsten Eckpunkte des Nachfolgemodells für die Corona-Kurzarbeit:

  • Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate
    • Die derzeit geltende Kurzarbeit wird bis 30. September für alle Betriebe fortgeführt.
    • Danach für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert.
    • Ab 1. April wird in bestimmten Branchen eine Verlängerung notwendig sein und zeitgerecht eingeleitet werden.
  • Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90% des Nettolohns
    • Lohnerhöhungen wie beispielsweise KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden berücksichtigt.
  • Alle Mehrkosten werden den Betrieben weiterhin ersetzt
    • Arbeitgeber zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
    • Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.
  • Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genutzt werden
    • Es besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallzeit.
    • Diese Maßnahme wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt.
    • Die Kosten dafür werden zu 60% vom AMS gefördert.
    • Die Weiterbildungsmaßnahme kann bei Bedarf unterbrochen werden und muss innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
  • Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen
    • Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen.
    • In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden.
    • Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
    • Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.
    • Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden, sichergestellt.

 

Für Fragen zur Kurzarbeit stehen Ihnen unsere Kolleginnen von der Lohnverrechnung sehr gerne zur Verfügung.

 

Liebe Grüße,

Ihr Business Planner Team