Liebe Klientinnen! Liebe Klienten!

Letztes Monat fand die Pressekonferenz zum Thema „Corona-Hilfen für die Wirtschaft“ mit Finanzminister Gernot Blümel, unserer Geschäftsführerin Christiane Holzinger und weiteren Experten aus der Wirtschaft statt. Es wurden zwei große und wichtige Themen behandelt. Zum einen ging es dabei um die Verlängerung des Fixkostenzuschusses und zum anderen um die Verordnung zum Verlustrückgang.

Der Verlustrücktrag ist nun endlich in Kraft und zum ersten Mal in der Geschichte kann ein Verlust des aktuellen Krisenjahres mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden.

Verlustvortrag – Verordnung

Die Gewinnglättung (COVID-Rücklage) führt zu mehr Liquidität bei Unternehmen und hilft sofort und erheblich, weil diese zur sofortigen Reduktion der Steuerlast führt.

  • COVID-19-Rücklage: Im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende betriebliche Verluste können durch einen die Bemessungsgrundlage vermindernden Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) im Gewinnjahr 2019 berücksichtigt werden
  • Mit der Rücklage können Unternehmen sofort ihre Steuerlast für das Jahr 2019, die aktuell großteils gestundet wird, reduzieren
  • Das bedeutet somit sofortige Liquidität für die Unternehmerinnen & Unternehmern
  • Die Höhe der COVID-19-Rücklage beträgt
    • ohne weiteren Verlustnachweis bis zu 30% des Gewinnes 2019;
    • beträgt bis zu 60% des Gewinnes aus 2019, sofern die voraussichtliche Höhe der Verluste durch eine sorgfältige Schätzung glaubhaft gemacht wird
    • ist mit 5 Mio EUR gedeckelt
  • Der Abzug der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Grund eines eigenen Antrages, der ab Inkrafttreten der Verordnung mittels Formular oder über FinanzOnline gestellt werden kann.
  • Verlustrücktrag in das Jahr 2018: Verbleiben über die COVID-19-Rücklage hinaus Verluste, so kann ein „erweiterter“ Verlustrücktrag in das Jahr 2018 beansprucht werden. Dafür ist ein Höchstbetrag von zu 2 Mio EUR vorgesehen.
  • Nachträgliche VZ-Herabsetzung für 2019: Um zu gewährleisten, dass eine liquiditätsmäßige Entlastung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2019 erfolgen kann, sieht die Verordnung auch vor, dass Steuervorauszahlungen für 2019 nachträglich herabgesetzt werden können.

Formulare:

  1. BMF-Info – erweiterte Version, Fassung 2019 03 24 Erweiterte Sonderregelungen betreffend CoronavirusBMF-Info Coronavirus
  2. SR002 – Antrag auf Stundung des Abgabenrückstandes bis 15. Jänner 2021 SR2-CoV (2)
  3. Antrag zur Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage bei der Veranlagung 2019 kombiniert mit Antrag auf Stundung des Abgabenrückstandes bis 15. Jänner 2021 CoV19-RLZE2019

Wichtig ist, dass Sie Gewinne der Vorjahre mit einem allfälligen Verlust des Jahres 2020 bereits mit der Steuererklärung 2019 minimieren können.

Gerne beraten wir Sie auch individuell zur Verbesserung Ihrer steuerlichen Situation.

 

Bei Fragen dazu sind wir natürlich gerne für Sie da!

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