Liebe Klientinnen! Liebe Klienten!

Gestern fand die Pressekonferenz zum Thema „Corona-Hilfen für die Wirtschaft“ mit Finanzminister Gernot Blümel, unserer Geschäftsführerin Christiane Holzinger und weiteren Experten aus der Wirtschaft statt. Es wurden zwei große und wichtige Themen behandelt. Zum einen ging es dabei um die Verlängerung des Fixkostenzuschusses und zum anderen um die Verordnung zum Verlustrückgang.

In unserem heutigen Beitrag möchten wir Sie über diese aktuell beschlossenen Corona-Hilfen für die Wirtschaft informieren.

  1. Verlängerung Fixkostenzuschuss:

Die Verlängerung des Fixkostenzschusses um 6 Monate und die Absenkung der Eintrittsschwelle auf 30%, außerdem die Möglichkeit sogar 100% der Fixkosten erstattet zu bekommen, erachten wir als sehr sinnvoll und für die besonders betroffenen Unternehmen als wirklich hilfreich. Weiters soll die Aufnahme von Sozialversicherungsbeiträgen bei natürlichen Personen und die AfA insbesondere jungen Unternehmen in dieser Krise helfen. Insgesamt können nun maximal 9 Monate begünstigt werden.

    • Neuerungen:
  • FKZ Phase I
  • FKZ Phase II
  • Bis zu 3 Monate (zwischen 16 März und 15 September)
  • Bis zu 6 Monate (zwischen 16 Juni und 15 September 2021)
  • Mindestens 40 % Umsatzrückgang
  • Mindestens 30 % Umsatzrückgang
  • Staffelung:
  • 25 % zwischen 40 % bis 60 %
  • 50 % zwischen 60 % bis 80 %
  • 75 %zwischen 40 % bis 60 %
  • Höhe FKZ = Höhe Umsatzrückgang
  • Es können daher bis zu 100 % berücksichtigt werden
  • Max Höhe 90 Mio
  • Max Höhe 5 Mio

 

    • Neue Fixkosten, die neben den bisherigen auch geltend gemacht werden können:
      • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) und die Leasingraten
      • Frustrierte Aufwendungen, die konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen getätigt wurden
      • Sozialversicherungsbeiträge bei natürlichen Personen

 

  1. Verlustvortrag – Verordnung

Die Gewinnglättung (COVID-Rücklage) führt zu mehr Liquidität bei Unternehmen und hilft sofort und erheblich, weil diese zur sofortigen Reduktion der Steuerlast führt.

  • COVID-19-Rücklage: Im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende betriebliche Verluste können durch einen die Bemessungsgrundlage vermindernden Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) im Gewinnjahr 2019 berücksichtigt werden
  • Mit der Rücklage können Unternehmen sofort ihre Steuerlast für das Jahr 2019, die aktuell großteils gestundet wird, reduzieren
  • Das bedeutet somit sofortige Liquidität für die Unternehmerinnen & Unternehmern
  • Die Höhe der COVID-19-Rücklage beträgt
    • ohne weiteren Verlustnachweis bis zu 30% des Gewinnes 2019;
    • beträgt bis zu 60% des Gewinnes aus 2019, sofern die voraussichtliche Höhe der Verluste durch eine sorgfältige Schätzung glaubhaft gemacht wird
    • ist mit 5 Mio EUR gedeckelt
  • Der Abzug der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Grund eines eigenen Antrages, der ab Inkrafttreten der Verordnung mittels Formular oder über FinanzOnline gestellt werden kann.
  • Verlustrücktrag in das Jahr 2018: Verbleiben über die COVID-19-Rücklage hinaus Verluste, so kann ein „erweiterter“ Verlustrücktrag in das Jahr 2018 beansprucht werden. Dafür ist ein Höchstbetrag von zu 2 Mio EUR vorgesehen.
  • Nachträgliche VZ-Herabsetzung für 2019: Um zu gewährleisten, dass eine liquiditätsmäßige Entlastung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2019 erfolgen kann, sieht die Verordnung auch vor, dass Steuervorauszahlungen für 2019 nachträglich herabgesetzt werden können.

 

Sobald die Maßnahmen als Gesetze wirksam werden, informieren wir Sie gesondert. Wichtig ist, dass Sie Gewinne der Vorjahre mit einem allfälligen Verlust des Jahres 2020 bereits mit der Steuererklärung 2019 minimieren können. Die Detailregelung warten wir noch ab, diese sollten wir bis Ende August erhalten. Gerne beraten wir Sie dann auch individuell zur Verbesserung Ihrer steuerlichen Situation.

 

Bei Fragen dazu sind wir natürlich gerne für Sie da!

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