Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer!

Wir haben für Sie wieder eine neue Folge 360°TaxTV zum Thema Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer.

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Voraussetzungen:

  • Jahresumsatz darf maximal 35.000 Euro betragen
  • Die 35.000 Euro-Grenze entspricht in der Höhe der Kleinunternehmergrenze in der Sozialversicherung und der Umsatzsteuer, die mit 2020 von 30.000 Euro auf 35.000 Euro angehoben wurde
  • Es werden Umsätze aus Lieferungen und Leistungen miteinbezogen, die im Ausland ausgeführt wurden
  • Nicht berücksichtigt werden Entnahmen und Einnahmen ohne Umsatzcharakter, wie z.B. durchlaufende Posten
  • Die Pauschalierung ist unabhängig davon anwendbar, ob in der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird
  • Nicht betriebliche Einkünfte sind nicht in die Grenze einzubeziehen
  • Einmal in drei Jahren Jahren darf der Umsatz bis zu 40.000 Euro betragen.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind: Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände

Gewinnermittlung:

Produzierende Betriebe  – 45 % vom Umsatz (exkl. Umsatzsteuer) als Betriebsausgabe

Dienstleistungsbetriebe – 20 % vom Umsatz (exkl. Umsatzsteuer) als Betriebsausgabe

Der Gewinn wird aus der Differenz aus den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben berechnet.

Wichtig zu wissen:

  • Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung müssen Wareneingangsbuch und Anlagenkartei nicht mehr verpflichtend geführt werden
  • Die Gewinnermittlung im Rahmen der Steuererklärung kann sich auf die Angabe der Branche und des Umsatzes beschränken.

 

Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen wie immer sehr gerne zur Verfügung.

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund,

Christiane Holzinger & das 360°Business Planner Team

 

Ihr Geschäft. Unser Pan.