Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer!

Wenn Sie in den Anträgen auf COVID-19-Unterstützungsleistungen Fehler oder falsche Angaben gemacht haben und Zuschüsse erhalten haben, die Ihnen aufgrund der Richtlinien nicht zustehen oder nicht in der erhaltenen Höhe zustehen, können diese nun mittels Korrekturmeldung richtiggestellt und gänzlich oder teilweise an die COFAG zurückgezahlt werden. Ein Antrag bei der COFAG ist seit 1. August möglich.

Der unberechtigte Bezug von Unterstützungsleistungen kann eine Rückforderung bereits ausbezahlter Zuschüsse aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der erhaltene Zuschuss muss in dem Ausmaß, in dem er unrechtmäßig erhalten wurde, an die COFAG zurückgezahlt werden. Das gilt auch für Fälle, in denen die Anspruchsberechtigung überhaupt fehlt und folglich der gesamte Zuschuss rückgezahlt werden muss.

Eine vollständige und inhaltlich richtige Korrekturmeldung befreit von weiteren Strafen oder Sanktionen.

Die Möglichkeit einer Korrekturmeldung besteht für finanzielle Zuschüsse des Bundes, die von der COFAG ausbezahlt werden:

  • Lockdown-Umsatzersatz I und Lockdown-Umsatzersatz II,
  • Ausfallsbonus,
  • Verlustersatz,
  • Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000.

Ablauf Korrekturmeldung:

  • Der beantragte Zuschuss wurde durch die COFAG bereits zur Gänze an das Unternehmen ausbezahlt. Bei Zuschüssen, die in mehreren Tranchen ausbezahlt werden (z.B. Ausfallsbonus), muss das Unternehmen bereits alle Tranchen beantragt und erhalten haben.
  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung)
  • Im ersten Schritt muss der erhaltene Zuschuss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden
  • Anschließend können Sie mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung Ihre Rückzahlung an die COFAG offenlegen und eine Bestätigung der Rückzahlung erhalten.
  • Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.
  • Sie werden anschließend per E-Mail verständigt, sobald die Korrekturmeldung bearbeitet wurde.

Korrekturmeldung beantragen

Informationsblatt

COFAG Korrekturmeldung und Offenlegung

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Verfügung.

Mit lieben Grüßen,

Christiane Holzinger und das 360°Business Planner Team

 

Bild von Birgit Böllinger auf Pixabay