Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern immer wieder Leistungen, zu denen sie nicht verpflichtet sind – wie Sonderzahlungen, Boni oder die privaten Nutzungen von Firmenfahrzeugen. Diese Leistungen erfolgen freiwillig, können aber nicht ohne weiteres wieder eingestellt werden. Wer sie widerrufen können will, sollte unbedingt einen Unverbindlichkeits- oder Wiederrufsvorbehalt dafür vereinbaren.

Nach der Rechtsprechung sind diese beiden Vorbehalte strikt zu trennen! Beim Unverbindlichkeitsvorbehalt wird vereinbart, dass es sich um eine frewillige gewährte Leistung handelt, die den Arbeitgeber in keiner Weise bindet. Es besteht also für die Zukunft grundsätzlich kein Anspruch auf diese Leistung. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Interessensabwägung vom Arbeitgeber eingestellt werden. Es entscheidet also ausschließlich  der Arbeitgeber darüber, ob und in welcher Höhe er diese Leistung weiter ausbezahlt. Der Unverbindlichkeitsvorbehalt kann einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers nur verhindern bei

  • Entgelten, die nicht wesentlicher Teil des Grundentgelts sind, oder
  • Leistungen, die unregelmäßig beziehungsweise aus besonderem Anlass gewährt werden, wie beispielsweise Sonderzahlungen ohne kollektivvertraglichen Anspruch.

Kein Unverbindlichkeitsvorbehalt ist zulässig bei Entgelten mit einer gewissen Beständigkeit, wie bei der Überzahlung über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn oder bei Überstundenpausschalen.

Der Widerrufsvorbehalt wiederum kann für eine freiwillig gewährte Leistung ausgesprochen werden, auf die der Arbeitnehmer bereits einen Rechtsanspruch erworben hat, der allerdings für die Zukunft widerrufen werden kann. Der Widerruf darf nur ausgeübt werden, wenn

  • der Eingriff sachlich gerechtfertigt ist und
  • dieser nicht unverhältnismäßig in den Anspruch des Arbeitnehmers eingreift.

Tipp: Für Arbeitgeber sicherer ist die Vereinbarung eines ausdrücklichen Unverbindlichkeitsvorbehalts mit der Zusatzklausel, dass bei allfälliger Unwirksamkeit des Unverbindlichkeitsvorbehalts stattdessen ein Wiederrufsvorbehalt als vereinbart gilt.

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