Kursgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2010 bzw. nach dem 30.09.2011 angeschafft wurden, sind seit 01.04.2012 steuerpflichtig. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich somit für Sie als Investor bei der veräußerung?

Dieser Verlustausgleich wird in vielen Fällen von der inländischen depotführenden Stelle (zB Bank) vorgenommen. Seit dem Jahr 2013 ist neu, dass die Bank automatisch laufend realisierte Gewinne und Verluste miteinander verrechnet.

Positive dann negative Einkünfte

Werden zuerst positive und dann negative Einkünfte erzielt werden, so behält die auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer für die positiven Einkünfte ein. Der Steuerbetrag ist in weiterer Folge gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25% der negativen Einkünfte betragen darf.

Beispiel: Der Unternehmer hat auf einem Depot seiner Bank Aktien einer AG, welche dem Unternehmer im Februar 2013 € 75,00 an Dividende ausbezahlt. 25 % KESt wurden einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Im August 2013 wird die Aktien mit einem Verlust von € 50,00 verkauft, daher wird dem Unternehmer in weiterer Folgfe eine KESt von € 12,50 gutgeschrieben.

Negative dann positive Einkünfte

Entsteht zuerst ein Verlust und später ein Gewinn, werden beide Einkünfte miteinander verrechnet. Wenn ein positiver Saldo bleibt, wird von diesem die KESt abgezogen.

Beispiel: Der Unternehmer hat auf einem Depot bei einer Bank Aktien und Anleihen. Die Aktien werden im Februar 2013 mit einem Verlust von € 50,00, die Anleihen mit einem Gewinn von € 100,00 im Juli 2013 veräußert. Es bleiben € 50,00, von denen die Bank KESt in Höhe von € 12,50 abzieht.

Kein automatischer Verlustausgleich durch die Bank

Die Bank übernimmt jedoch nur für Depots die automatische Verrechnung des Einkünfteausgleichs, die auch von ihr geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Dadurch können Verluste aus Gemeinschaftsdepots nicht durch die Bank ausgeglichen werden. In diesem Fall muss der Verlustausgleich in der Steuererklärung gemacht werden. Betriebliche Depots sind von der automatischen Verrechnung ausgeschlossen. Wenn ein Depot einem betrieblichen Zweck dient, ist dies der Bank mitzuteilen. Auch für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden (zB wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können), wird der Verlaustausgleich von der Bank nicht durchgeführt.

Unser Tipp: Haben Sie Wertpapierdepots bei verschiedenen inländischen Banken, dann sollten Sie diese bei einer Bank zusammen führen, denn dann übernimmt die Bank den Verlustausgleich.

Für alle anderen Fälle und Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr Geschäft. Unser Plan.