Eine Gewerbeberechtigung reicht nicht aus, um laut Gesetz ein Unternehmer zu sein. Für selbständiges Arbeiten müssen noch weitere Kriterien erfüllt werden. Kontrolliert wird deren Einhalten von der GKK. Meistens erfolgt aber eine Beurteilung erst serh spät im Rahmen einer sogenannten GPLA Prüfung. Hier wird dann sehr oft der Auftraggeber (aka Arbeitgeber) zur Kasse gebeten. Worauf Sie aufpassen sollten, haben wir in Grundzügen für Sie zusammengefasst. Eine fallbezogene Beratung sollte aber in diesem Zusammenhang ausnahmslos durch einen Steuerberater erfolgen. 

Immer und immer müssen wir neuen Unternehmern,  die sich aus einem Dienstverhältnis lösen, erklären, wie dünn das gesetzliche Eis bei der Abgrenzung von Unselbständigen und Selbständigen ist. So kann ein Masseur, obwohl er die Miete für den Raum in einem Hotel bezahlt, Probleme bekommen – nur, weil die Termine mit den Gästen nicht direkt an der Rezeption vergeben werden. Betroffen sind von dieser Problematik vor allem Ein-Personen-Unternehmen. Es gibt aber auch größere Betriebe, die sich in diesem Graubereich bewegen. So könnte auch ein Ingenieurbüro mit mehreren Mitarbeitern von der GKK als Dienstnehmer eingestuft werden, weil es für die Auftragsentwicklung eines Industriebetriebes vor allem in den Räumen des Auftraggebers arbeitet. Auch Werbeagenturen, die sich Freelancern bedienen, stehen oft im Visir der GKK.
 
 
Wird bei einer Kontrolle durch die Gebietskrankenkasse festgestellt, dass der Selbständige laut Gesetz als Dienstnehmer einzustufen ist, steht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Urlaubsersatzleistungen und Überstundenabgeltung an. Außerdem war der Vorsteuerabzug durch den ehemals Selbständigen unzulässig – und die abgezogene Vorsteuer muss zurückgezahlt werden. 
Es kommt nicht nur darauf an, was vertraglich vereinbart wurde, sondern auf die konkreten Umstände der Leistungserbringung. Die GKK prüft, wie tatsächlich gearbeitet wurde. Gibt es nur einen einzigen Auftraggeber und damit keine wirtschaftliche Unabhängigkeit, ist dass ein Alarmsignal. Auch Weisungen und Kontrollen des Auftraggebers können Hinweise auf die Scheinselbständigkeit sein.
 
 
Ob die Kriterien ausreichend erfüllt werden, ist immer eine Frage des Einzelfalls, mittlerweile gibt es dazu bereits Hunderte Gerichtsentscheidungen. Ausschlaggebend ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber. Insgesamt ist es ein juristisches Minenfeld. Von Rechtssicherheiten für den einzelnen Unternehmer kann man in diesem Bereich nicht sprechen.
 
Für eine Überprüfung Ihres Einzelfalles, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
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