Die Verlängerung der Corona-Prämie wurde, als weitere ergänzende Maßnahme zur Steuerreform, mit folgenden Eckpunkten beschlossen:

  • Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro steuerfrei.
  • Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden.
  • Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit.
  • Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
  • Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
  • Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
  • Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

 

Bei Fragen dazu sind wir gerne für Sie da!

 

Beste Grüße aus unserer Kanzlei & bleiben Sie gesund,

Christiane Holzinger und das gesamte 360°Business Planner Team