Die Ferienzeit ist auch die Zeit der Praktikaten, damit Ihnen bei der Einstufung kein Malheur passiert, haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte im folgenden Newsbeitrag zusammengefasst.

Bei Ferialpraktikanten ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Ferialpraktikanten oder um einen Volontär handelt. Bei einem Volontariat steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, es werden nicht vorrangig Arbeitsleistungen im Interesse des Betriebsinhabers erbracht. Es liegt keine persönliche Leistungspflicht oder Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes vor, weiters fehlt eine Eingliederung in die Betriebsorganisation. Der Kollektivvertrag gilt in diesem Fall nicht, es kann ein Taschengeld bezahlt werden. Dies ist (nach Ansicht der Finanzverwaltung) lohnsteuerpflichtig. Liegt es über der Geringfügigkeitsgrenze, tritt Vollversicherung und Arbeitslosenversicherung ein (sonst nur Teilversicherung in der Unfallversicherung). 
 
Ist der Ferialpraktikant hingegen weisungsgebunden und in den Betrieb voll integriert, so handelt es sich um einen Ferialarbeitnehmer, d.h. es liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Dabei sind alle arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Einstufung lt. KV samt Sonderzahlungen, Urlaub etc.).
 
Schüler, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflicht-Praktikum absolvieren, haben lt. KV Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr. Aber auch hier wird vorausgesetzt, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Ausbildung in Form eines Arbeitsverhältnisses erfolgt (sonst liegt ein Volontariat vor). 
 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist lt. OGH immer eine Gesamtbe-trachtung. Jedenfalls empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung (Volontariat/befristetes Ferialdienstverhältnis) abzuschließen.
 
Für Fragen dazu steht Ihnen unsere Lohnverrechnung gerne zur Verfügung.
 
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