Die aktuelle Steuerreform sieht vor, dass ab 1.1.2016 die Grunderwerbssteuer für Liegenschaftsübertragungen signifikant angehoben werden soll. In  Zukunft soll auch bei Übertragungen im Familienverband – Schenkung und Erbschaft –  nicht mehr wie bisher, die Steuer vom Einheitswert, sondern vom höheren Verkehrswert (fiktiver Verkaufspreis) berechnet werden. Unternehmer, die Liegenschaftsübertragungen planen, kann eine Betriebsübernahme  richtig teuer werden lassen. Wie man dies umgehen kann, lesen Sie hier…

Aufgepasst bei Übertragungen von Liegenschaften im Familienverband:  Wie man 2015 noch die Kurve kratzen kann, anstatt ab 2016 Geld „zusammenzukratzen“.

Die Steuerreform ist derzeit eines der heiß diskutiertesten Themen. Ein enthaltener Punkt  ist die Grunderwerbssteuer. Diese soll in Zukunft auch bei Übertragungen im Familienumfeld – Schenkung und Erbschaft – vom Verkehrswert berechnet werden.

Die ab 2016 in Kraft tretende Steuerreform bewirkt eine massive Mehrbelastung von Liegenschafts-schenkungen und Erbschaften. Künftig soll die Steuer am höheren Verkehrswert – also dem fiktiven Verkaufspreis – und nicht mehr nach dem günstigeren dreifachen Einheitswert der Immobilie berechnet werden. Außerdem wird der Steuersatz ab einem Verkehrswert von € 400.000,00 beinahe verdoppelt. Die Folge davon sei, dass Schenkungen schwer leistbar und Erbschaften schwer anzunehmen sein werden.
Ein sogenannter Stufentarif soll zur Anwendung kommen:

Verkehrswert € Steuersatz
0 bis 250.000 0,5 %
250.001 bis 400.000 2,0 %
über 400.00 3,5 %

Beispiel:

Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von € 50.000 und einem Verkehrswert von € 500.000 erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher € 3.000 (2 % von € 150.000 = dreifacher Einheitswert) auf € 7.750. Dies wird wie folgt berechnet:

0,5 % von    250.000 Euro    1.250 Euro
2,0 % von    150.000 Euro    3.000 Euro
3,5 % von    100.000 Euro    3.500 Euro
                      500.000 Euro    7.750 Euro

Der Freibetrag für die altersbedingte unentgeltliche Betriebsübertragung wird von 365.000 € auf 900.000 € erhöht. Für Härtefälle insbesondere im Tourismusbereich sollen noch Lösungen erarbeitet werden. Dagegen gilt bei unentgeltlichen Übertragungen in der Land- und Forstwirtschaft weiterhin der einfache Einheitswert. Inwieweit anlässlich der Schenkung/Erbschaft übernommene
Verbindlichkeiten oder Belastungen bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen
sind, ist ebenfalls noch unklar.

Flucht. Um von dieser Steuererhöhung zu flüchten, sollten Schenkungen und Erbschaften bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen und im Grundbuch eingetragen sein. Die Übertragungen sollten dann durch zB Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote abgesichert werden. Auch Unternehmen, welche an Familienmitglieder übertragen werden, sollten gut beraten werden!

 

Für detailliertere Fragen und Beratungen sind wir gerne für Sie da!

 

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