Ist es steuerpflichtig, wenn ich meinen Mitarbeitern die Parkgebühren bei Dienstreisen ersetze?
Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche Fahrten, darf ihm der Arbeitgeber nicht auch noch die Parkgebühren steuerfrei vergüten. Das hat der Unabhängige Finanzsenat Wien vor Kurzem in einem Erkenntnis bestätigt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass mit dem amtlichen Kilometergeld alle Kfz-Kosten abgedeckt sind. Darunter fallen neben den Anschaffungskosten oder Leasinggebühren auch die Versicherungen, Reparaturen, Treibstoff und die Parkgebühren.
Als Werbungskosten geltend machen
Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes beträgt 0,42 Euro pro betrieblich gefahrenem Kilometer und kann pro Kalenderjahr für maximal 30.000 Kilometer steuerfrei ausbezahlt werden. Fährt der Mitarbeiter mit dem Motorrad gibt es ein Kilometergeld von 0,24 Euro je Kilometer; zu Fuß oder mit dem Fahrrad erhält man 0,38 Cent, wenn der Weg länger als zwei Kilometer ist.
Diesen Betrag kann der Arbeitgeber seinem Dienstnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die dienstlichen gefahrenen Kilometer sind mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachzuweisen.
Sind die Aufwendungen für den Pkw des Dienstnehmers höher, kann er die Pkw-Kosten für seine Dienstfahrten im Zuge des Jahresausgleiches geltend machen. Dafür muss er die gesamten Pkw-Kosten sammeln und von dem Anteil, der auf die dienstlichen Fahrten entfällt, muss das steuerfreie Kilometergeld abgezogen werden. Der verbleibende Anteil kann als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Sollten Sie zu den Werbungskosten noch fragen haben wir beraten Sie gerne.
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