Ein Schüler möchte bei Ihnen im Unternehmen eine außerschulische Schnupperleher absolvieren? Hier ein paar Voraussetzungen, die Sie als Unternehmer bzw potenzieller Arbeitgeber, zur gesetzlichen Schülerunfallversicherung wissen sollten!


 

Seit dem 1.7.2005 ist der Schnupperlehrling durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung ist für den Unternehmer daher nicht mehr erforderlich.

Für den Unternehmer trifft das aber nur dann zu, wenn bei der außerschulischen Schnupperlehre folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Schüler unterliegt der allgemeinen Schulpflicht.
  • Es muss sich um Schüler der Polytechnischen Schule, 8. Klasse Volksschule, 4. Klasse Hauptschule, 8. und 9. Klasse Sonderschule oder 4. Klasse AHS handeln.
  • Es darf kein "echtes" Arbeitsverhältnis vorliegen.
  • Die Schnupperlehre darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern.
  • Der Erziehungsberechtigte muss der Schnupperlehre zustimmen.
  • Es liegt eine Bestätigung vor, dass der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften (zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.
  • Wurde die Schule abgebrochen oder beendet, ist eine Schnupperlehre nicht möglich.
  • Erfolgt das Schnuppern im Rahmen einer Schulveranstaltung oder als individuelle Berufsorientierung gemäß § 13b des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) – individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal fünf Tage im Schuljahr- und werden weder Geld- noch Sachbezüge gewährt, so ist ebenfalls keine Anmeldung erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist durch die Schülerunfallversicherung gegeben.

Achtung: Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen um ihre Eignung für eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Eingliederung in den Betrieben (Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, Vorgabe des Arbeitsortes, persönliche Arbeitsleistungspflicht, Betriebsmittel werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt). In diesem Fall liegt ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vor. Die Anmeldung ist mit dem Tag der Aufnahme der (Probe-) Tätigkeit vorzunehmen. Auch wenn dem auf Probe tätigen Dienstnehmer kein Entgelt gewährt wird, ist von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen. Als Beitragsgrundlage ist der Anspruchslohnlaut lohngestaltender Norm heranzuziehen.

Haben Sie dazu noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur optimalen Anmeldung zur Seite!

Ihr Geschäft. Unser Plan.