Hier lesen Sie noch einige Themen, die bei der Steuerreform 2016 geändert wurden…

 Familien-GmbHs

Familien-GmbH-Geschäftsführer im Dienst- oder Werkvertrag profitieren grundsätzlich von den günstigeren Einkommensteuer- bzw. Lohntarifen, die Körperschaftsteuer bleibt auch mit 25% unverändert, allerdings steigt die Steuerlast auf Dividendenausschüttungen. Bloße Einlagenrückzahlungen sind prioritär steuerpflichtig, wenn gleichzeitig erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen bleiben. 

 

Hier muss bei einem Wechsels in ein Einzelunternehmen sorgfältig überlegt werden und sollte mit einem Steuerberater abgeklärt werden, denn vor einem Wechsel sollte eine Planrechnung für die nächsten 3 bis 5 Jahre gemacht werden.

 

GmbH & Co KG

Diese Form wird wieder attraktiver. Denn man kann den Einkommensteuertarif der KG-Gesellschafter mit einer Haftungsbeschränkung einer GmbH kombinieren. Achtung es ergeben sich hier durch die Steuerreform Änderungen bei den KGs. Positiv ist, dass für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Verlustvortrag künftig zeitlich unbegrenzt ist. 

 

Betriebsübergaben

Grundstücke, welche im Rahmen einer begünstigten Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung auf den Erwerber übergehen, sollen mit ihrem entgeltlichen Teil dem Normaltarif von 3,5 % und mit ihrem unentgeltlichen Teil dem Stufentarif unterliegen. Pflichtanteilansprüche können gestundet werden, was die Übertragung des Unternehmens erleichtert. Leider steigt hier die ImmoESt von 25 % auf 30 % des Verkaufsgewinns bzw. bei Immobilien-Altvermögen (Kauf vor 2002) von 3,5 % auf 4,2 % des Verkaufpreises.

 

 

Sie brauchen bei einem dieser Themen eine Beratung? Wir sind natürlich gerne für Sie da.

 

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