Eine neue VwGH-Entscheidung schließt geringfügige Dienstverhältnisse bei Gesellschafter-Geschäftsführern aus. Die Auswirkungen für Sie als Geschäftsführer haben wir hier zusammengefasst.

 

Der VwGH hat in einer neuen Entscheidung (2013/08/0016 vom 14.02.2013) die Frage, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem ASVG die Pflichtversicherung nach §2 Abs 1 Z 3 GSVG ausschließen würde, verneint. In der Praxis hat dies für den Gesellschafter-Geschäftsführer vor allem zwei Auswirkungen.

  • Es kommt daher immer zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH nicht dem ASVG in der Vollversicherung unterliegt.
  • Bisher haben vorzeitige Alterspensionisten die daneben  noch die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer gewerblichen GmbH ausübten, ein geringfügiges Dienstverhältnis nach dem ASVG begründet, damit es nicht zu einem Wegfall der vorzeitigen Alterspension gekommen ist (geht aber nur bis zu einer Beteiligung von 49,99%). Damit war auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgeschlossen.

Aufgrund der neuen Entscheidungen sind beide Konstellationen nun zu überdenken!

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