Die wichtigste Neuerung des NeuFöG ist die Erweitung des Zeitrahmens in dem der Berfreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen in Anspruch genommen werden kann. Genauere Angaben finden Sie hier.

Neugründer, die Arbeitskräfte beschäftigen, sind schon nach bisheriger Rechtslage von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese im NeuFöG geregelte Befreiung in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Arbeitnehmern oft ins Leere ging, wurde sie dahingehend geändert, dass sie nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung steht aber weiterhin nur für 12 Monate innerhalb dieses dreijährigen Zeitraumes zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst  ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Befreiung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.

 

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