Ab dem Jahr 2013 wird eine neuerliche Abgabe für Unternehmer mit Mitarbeitern schlagend: die "Kündigungsgebühr". Diese sogenannte Auflösungsabgabe stellt eine Art Strafzahlung für Arbeitgeber dar, welche ein Dienstverhältnis zu einem Mitarbeiter beenden. Lesen Sie mehr dazu!
Kostenpflichtige Kündigung ab 2013
Bei Kündigung kann eine Auflösungsabgabe in Höhe von 110 Euro fällig werden
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Wenn der/die UnternehmerIn ein Dienstverhältnis beendet, muss ab 2013 eine sogenannte "Auflösungsabgabe" in Höhe von 110 Euro bezahlt werden. Der Betrag wird jedes Jahr aufgewertet. Diese "Straf-Zahlung" ist nur dann fällig, wenn es sich um eine Dienstgeberkündigung handelt oder das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird. Kündigt der Dienstnehmer von sich aus, ist keine Abgabe zu entrichten. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung einvernehmlich anlässlich der Inanspruchnahme eines Invaliditäts- oder einer Berufsunfähigkeitspension, einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfolgt. Keine Auflösungsabgabe ist fällig bei: – Kündigung durch Arbeitnehmer In sonstigen Fällen einer einvernehmlichen Auflösung wie auch bei Ablauf eines befristeten Dienstvertrages ist die Abgabe zu entrichten. Die Auflösungsabgabe fällt an bei: – Zeitablauf (Befristung) über sechs Monate Wann ist die Abgabe zu entrichten? Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Sie ist unaufgefordert zu entrichten. |