Auf Grund der Umsetzung der geänderten EU-Mehrwertsteuerdirektive durch den deutschen Gesetzgeber entfällt dir Pflicht der elektronischen Signatur von Rechnungen. Somit sind elekronische Rechnungen und Rechnungen auf Papier gleichgestellt und können auch per E-Mail übermittelt werden. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte diesem Artikel.
Thema: Digitale Signatur von Rechnungen in Österreich
1.0 Rechtslage Deutschland
Pflicht zur elektronischen Signatur von Rechnungen zum 1.7.2011 entfallen
Die Änderungen an der EU-Mehrwertsteuerdirektive wurden vom deutschen Gesetzgeber zum 1.7.2011 umgesetzt. Die Pflicht zur Signatur von elektronischen Rechnungen ist damit entfallen. Die Rechnungsprüfung kann bei elektronischen Rechnungen genau so erfolgen, wie schon immer bei Rechnungen auf Papier. Elektronische Rechnungen und Rechnungen auf Papier sind jetzt gleichgestellt, dh Rechnungen können in Deutschland auch per E-Mail übermittelt werden.
Auszug aus Artikel 233 der EU Richtlinie 2006/112/EC:
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegt, vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Dauer der Aufbewahrung der Rechnung gewährleistet werden.
Jeder Steuerpflichtige legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können.
Die Echtheit und Unversehrtheit kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, z.B. durch die Angabe der Kunden-, Vertrags- oder Auftragsnummer auf der Rechnung. Es muss lediglich nachweisbar sein, dass die Rechnung für eine tatsächlich erhaltene Lieferung oder Dienstleistung ausgestellt wurde. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, schreibt der Gesetzgeber in Zukunft nicht mehr vor. Die Pflicht zur elektronischen Signatur von Rechnungen entfällt, eine Signatur kann aber optional weiterhin eingesetzt werden.
Quelle: Europäische Kommission
2.0 Derzeitige Rechtslage
Unternehmen haben die Wahl zwischen drei Verfahren zum elektronischen Rechnungsaustausch:
* Elektronische Signaturen basierend auf einem qualifizierten Zertifikat
* Einsatz von standardisierten EDI-Verfahren
* „andere Verfahren“, die die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten (NEU)
Rechtliche Rahmenbedingungen Österreich
* Umsatzsteuergesetz§11 Abs. 2 UStG
* VO II Nr 583/2003: Bestimmung der Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung
* Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien – Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0163-IV/9/2005)
* Bundesgesetz über elektronische Signaturen, zuletzt geändert am 1.1.2008
Rechtliche Rahmenbedingungen Deutschland
* Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16.5.2001
* Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) vom 4.1.2005
* Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) vom 16.11.2001
* Regierung öffnet dritten Weg für elektronische Rechnungen, nennt explizit jedoch ausschließlich qualifizierte Signaturen und EDI als besonders geeignete Verfahren
* Beschluss des Steuervereinfachungsgesetz vom 2.2.2011. Gültigkeit seit 1. Juli 2011 (Wegfall der elektronischen Signatur).
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