Angesichts der niedrigen Sparbuchzinsen und den turbulenten Börsen entscheiden sich zur Zeit viele Anleger für den Erwerb von Immobilien als Vorsorgeinstrument. Dabei darf jedoch aus steuerlicher Sicht nicht vergessen werden, dass sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Grundbucheintragungsgebühr zu entrichten sind. Weiters können unter gewissen Umständen die Umsatzsteuer und die laufenden Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden.

Die Immobilienpreise sind in den letzen Jahren rasant angestiegen. Allein im Jahr 2011 stiegen die Immobilienpreise um rund 7,2 Prozent, dies betrifft vor allem die sog. Kategorie A Wohnungen. In Expertenkreisen wird sich diese Entwicklung in den kommenden Jahren weiter fortsetzen. Dabei ist mit einer jährlichen Preissteigerung zwischen 5 und 6 Prozent zu rechnen.

Die Preissteigerungen sind jedoch nicht nur auf die erhöhte Wohnungsnachfrage zurückzuführen. Auch die Nutzung von Immobilien als Zukunftsvorsorge spielt eine wesentliche Rolle, genauso wie das Lagekriterium. Vor allem öffentliche Verkehrsanbindungen und eine leichte Erreichbarkeit der Innenstadt sind dabei zu wesentlichen Kriterien geworden.

Angesichts der niedrigen Sparbuchzinsen und den turbulenten Börsen entscheiden sich zur Zeit viele Anleger für den Erwerb von Immobilien als Vorsorgeinstrument. Dabei werden meist Neubauwohnungen erworben und weitervermietet. Die Finanzierung erfolgt über Eigenmittel bzw. in den meisten Fälle über Bankkredite, welche durch die laufenden Mieteinnahmen zurückbezahlt werden sollen.

Bei Vorsorgeimmobilien kümmert sich meist ein institutioneller Anbieter um den Kauf, die weitere Vermietung sowie die Verwaltung. Dies kostet natürlich Geld. Will man sich das ersparen, muss die Wohnung selbst angeschafft und vermietet werden. Bei Wahl eines institutionellen Anbieters ist jedoch eine Mindestrendite zwischen drei bis vier Prozent garantiert.

Aus steuerlicher Perspektive darf nicht vergessen werden, dass zum Kaufpreis noch 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer sowie die 1 %ige Grundbucheintragungsgebühr zu entrichten ist. Die laufenden Ausgaben setzen sich grundsätzlich aus der fiktiven Abschreibung und den Kreditzinsen zusammen. Kann der Finanzverwaltung nachgewiesen werden, dass innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss aus der Vermietungstätigkeit erwirtschaftet wird, so kann bei Kauf der Wohnung die Umsatzsteuer und die laufenden Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden.

 

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