Viele Mitarbeiter sind gleichzeitig auf Urlaub? Sie haben wenige Aufträge in gewissen Monaten? Dann könnte die Überlegung aufgestellt werden einen Betriebsurlaub zu machen. Doch Achtung, hier ist einiges zu beachten?

Grundsätzlich ist im Urlaubsgesetz §4 festgehalten, dass Dienstgeber und Dienstnehmer den Urlaubsverbrauch vereinbaren. Dabei ist auf beide Parteien zu achten. Einerseits sollte der Betrieb nicht geschädigt werden und andererseits sollen Dienstnehmer Erholungsmöglichkeiten haben.

 
Möchte ein Unternehmer Betriebsurlaub verhängen, so sind die Dienstnehmer nicht gezwungen ihren Urlaub während dieser Zeit zu verbrauchen. Sie können sich, für die bestimmte Dauer der Betriebssperre, arbeitsbereit erklären. In diesem Fall wären sie normal zu bezahlen. Es gibt für Unternehmer jedoch einen Ausweg: Man könnte einen Betriebsurlaub vereinbaren. Unter Betriebsurlaub versteht man die Konsumation des Urlaubs durch sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einem gleichen Zeitpunkt. Es ist daher ratsam bereits in einem schriftlichen Dienstvertrag eine solche Vereinbarung aufzunehmen.
 
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
 
  • Die Dauer des Betriebsurlaubs beträgt maximal drei Wochen.
  • Der Zeitpunkt muss genau eingegrenzt werden.
 
Sind Dienstnehmer im Unternehmen, welche noch nicht urlaubsberechtigt sind, könnten diese einen Urlaubsvorgriff durchführen.
 
Achtung. Falls der Dienstnehmer nach Konsumation des Urlaubs ausscheidet, gibt es für den Dienstgeber nur bei einer gerechtfertigten Entlassung oder einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt die Möglichkeit den zu viel bezahlen Urlaub bei der Endabrechnung abzuziehen. Dies kann man mit einer schriftlichen Vereinbarung auf unbezahlten Urlaub umgehen.
 
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